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Traumapädagogische Settings diversitätssensibel öffnen
rung an der Seite queerer Kinder und Jugendliche, ggf. auch gegen die Interessen der Sorgeberechtigten, können den inneren Druck und Ängste reduzieren
und wichtige Entscheidungshilfen bieten. Partizipative Korridore müssen geschaffen werden und gleichzeitig muss Transparenz hergestellt werden, in welchen Prozessen dies nicht möglich ist, wie z. B. bei medizinischen Vorgaben.
4. Bei Familien, die Hilfe in der Kommunikation bspw. mit Mediziner*innen,
Kindertagesstätten, Schulen etc. benötigen, kann eine Begleitung der Familien
bei anfallenden Gesprächen eine konkrete Hilfestellung bieten, um die Interessen der Kinder und Jugendlichen deutlich zu machen und ggf. durchzusetzen.
Dafür muss im Vorfeld geklärt sein, welche konkreten Handlungsschritte für
die queeren Kinder und Jugendlichen gerade im Vordergrund stehen.
Fazit
Grundsätzlich gilt es, sich mit den Lebenswelten queerer Kinder und Jugendlicher
sowie deren Sprache auseinanderzusetzen. Ein queersensibles, traumapädagogisches Milieu setzt immer voraus, dass Wertschätzung, Partizipation und Selbstwirksamkeit höchste Priorisierung haben. Die Anerkennung, dass Queersein, hier
insbesondere Trans*, Nicht-Binarität und A-Binarität, keine Störungen darstellen,
ist Grundvoraussetzung für eine affirmativ geprägte Begleitung. Das Wissen über
Optionen rechtlicher Wege der Angleichung, wie bspw. das Inkrafttreten des
Selbstbestimmungsgesetzes am 1. November 2024 und der damit verbundene erleichterte Zugang zur Namens- und Personenstandänderung sowie Kenntnisse zu
medizinisch-therapeutischen Regelungen, wie die Ablösung der abgelaufenen
S1 Leitlinie durch die S2k-Leitlinie-Geschlechtsinkongruenz und Geschlechtsdysphorie im Kindes- und Jugendalter im zweiten Halbjahr 2024, Kenntnisse zu communitybasierter Sprache und den erlebten Diskriminierungsformen dieser Personen, sind unbedingt erforderlich. Praktiker*innen müssen sich mit wesentlichen
Fragen der Kinderrechte auseinandergesetzt haben. Im Falle der Begleitung queerer Kinder und Jugendlicher insbesondere mit dem Artikel 2 UN-KRK. Dieser
garantiert jedem Kind das Recht auf Nicht-Diskriminierung. Der UN-Ausschuss
für die Rechte des Kindes interpretiert dieses Recht als ein sogenanntes Grundprinzip, das im Zusammenspiel mit jedem Einzelrecht der UN-KRK angewandt
werden kann. Artikel 2 UN-KRK listet die menschenrechtlich unzulässigen Diskriminierungsmerkmale auf, ist dabei jedoch nicht abschließend gefasst: Da auch
die Diskriminierung wegen eines »sonstigen Status« untersagt ist, ist Artikel 2
UN-KRK über die explizit genannten unzulässigen Diskriminierungsmerkmale
hinaus entwicklungsoffen. Als ein »sonstiger Status« gelten etwa die geschlechtliche
sowie die sexuelle Identität eines Kindes sowie dem zugesicherten Recht, auf das
erreichbare Höchstmaß an Gesundheit. Dies ist ein inklusives Recht, das nicht nur