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Traumapädagogische Settings diversitätssensibel öffnen
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rung an der Seite queerer Kinder und Jugendliche, ggf. auch gegen die Interessen der Sorgeberechtigten, können den inneren Druck und Ängste reduzieren
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und wichtige Entscheidungshilfen bieten. Partizipative Korridore müssen geschaffen werden und gleichzeitig muss Transparenz hergestellt werden, in welchen Prozessen dies nicht möglich ist, wie z. B. bei medizinischen Vorgaben.
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4. Bei Familien, die Hilfe in der Kommunikation bspw. mit Mediziner*innen,
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Kindertagesstätten, Schulen etc. benötigen, kann eine Begleitung der Familien
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bei anfallenden Gesprächen eine konkrete Hilfestellung bieten, um die Interessen der Kinder und Jugendlichen deutlich zu machen und ggf. durchzusetzen.
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Dafür muss im Vorfeld geklärt sein, welche konkreten Handlungsschritte für
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die queeren Kinder und Jugendlichen gerade im Vordergrund stehen.
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Fazit
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Grundsätzlich gilt es, sich mit den Lebenswelten queerer Kinder und Jugendlicher
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sowie deren Sprache auseinanderzusetzen. Ein queersensibles, traumapädagogisches Milieu setzt immer voraus, dass Wertschätzung, Partizipation und Selbstwirksamkeit höchste Priorisierung haben. Die Anerkennung, dass Queersein, hier
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insbesondere Trans*, Nicht-Binarität und A-Binarität, keine Störungen darstellen,
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ist Grundvoraussetzung für eine affirmativ geprägte Begleitung. Das Wissen über
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Optionen rechtlicher Wege der Angleichung, wie bspw. das Inkrafttreten des
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Selbstbestimmungsgesetzes am 1. November 2024 und der damit verbundene erleichterte Zugang zur Namens- und Personenstandänderung sowie Kenntnisse zu
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medizinisch-therapeutischen Regelungen, wie die Ablösung der abgelaufenen
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S1 Leitlinie durch die S2k-Leitlinie-Geschlechtsinkongruenz und Geschlechtsdysphorie im Kindes- und Jugendalter im zweiten Halbjahr 2024, Kenntnisse zu communitybasierter Sprache und den erlebten Diskriminierungsformen dieser Personen, sind unbedingt erforderlich. Praktiker*innen müssen sich mit wesentlichen
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Fragen der Kinderrechte auseinandergesetzt haben. Im Falle der Begleitung queerer Kinder und Jugendlicher insbesondere mit dem Artikel 2 UN-KRK. Dieser
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garantiert jedem Kind das Recht auf Nicht-Diskriminierung. Der UN-Ausschuss
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für die Rechte des Kindes interpretiert dieses Recht als ein sogenanntes Grundprinzip, das im Zusammenspiel mit jedem Einzelrecht der UN-KRK angewandt
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werden kann. Artikel 2 UN-KRK listet die menschenrechtlich unzulässigen Diskriminierungsmerkmale auf, ist dabei jedoch nicht abschließend gefasst: Da auch
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die Diskriminierung wegen eines »sonstigen Status« untersagt ist, ist Artikel 2
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UN-KRK über die explizit genannten unzulässigen Diskriminierungsmerkmale
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hinaus entwicklungsoffen. Als ein »sonstiger Status« gelten etwa die geschlechtliche
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sowie die sexuelle Identität eines Kindes sowie dem zugesicherten Recht, auf das
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erreichbare Höchstmaß an Gesundheit. Dies ist ein inklusives Recht, das nicht nur
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