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beachten, dass sie ausschließlich zum deklarierten Zweck verwendet
werden, entsprechend datentechnisch geschützt bleiben und nicht ohne
Rechtfertigungsgrund gegen den ausdrücklichen Willen von Klientinnen
bearbeitet werden. Hier gilt besonders zu beachten, dass der sorgfältige
Umgang mit Daten von Klienten als vertrauensbildende Maßnahme gesehen
werden kann. Die Kenntnis von Informationen über eine Person beeinflusst
sowohl das Bild von ihr wie auch die Interaktion mit dieser Person (
Kap. 8.2).
Ganz grundsätzlich gilt für Professionelle der Sozialen Arbeit eine
berufliche Schweigepflicht, die verbietet, Daten an Dritte bekanntzugeben.
Allerdings fallen Sozialpädagogen nicht unter das im Strafgesetzbuch
festgehaltene Berufsgeheimnis (Art. 321), sofern sie nicht im Auftrag von
Personen stehen, die ihrerseits dem strafrechtlichen Berufsgeheimnis
unterstehen. Je nach Funktion fallen sie aber unter das strafrechtliche
Amtsgeheimnis (Art 320) (vgl. Pärli 2007:134). Bedeutung bekommen diese
Bestimmungen in der Beratung von Klientinnen, damit diese sich gegen
allfällige Verletzungen von Datenschutzvorschriften wehren können. Sie
geben den Professionellen vor, wie sie im direkten Umgang bezüglich
Datenschutz vorzugehen haben. So ist es wichtig zu wissen, dass jederzeit
Einsichtsmöglichkeit in die eigenen Akten zu gewähren ist. Neben den
rechtlichen Grundlagen verspricht der Berufskodex der Sozialen Arbeit
nach Art. 12.4, dass sich Sozialarbeitende verpflichten, sorgfältig mit
Personendaten umzugehen, Datenschutz und Schweigepflicht einzuhalten
(vgl. AvenirSocial 2010:9).
Es gibt vier Rechtfertigungsgründe, die eine Weitergabe von Daten
erlauben. Gesetzliche Rechtfertigungsgründe, die in Gesetzen und Erlassen
als Mitteilungspflichten und -rechte geregelt sind, dienen vor allem bei
Gefährdungen zum Schutz betroffener Menschen wie z. B. bei
Kindesschutzgefährdungen. In Straf- und Zivilprozessordnungen gilt
grundsätzlich für alle Personen Zeugnispflicht. In einigen Kantonen können
auch Professionelle der Sozialen Arbeit ein Zeugnisverweigerungsrecht
geltend machen. Ein dritter Grund kann durch die ausdrückliche
Einwilligung der betroffenen Person selbst gegeben werden, und schließlich
kann ein überwiegend öffentliches Interesse wie z. B. Amtshilfe,
Zusammenarbeit, gesetzlicher Auftrag geltend gemacht werden. Es ist also
im konkreten Fall oft eine Güterabwägung zwischen den Interessen der
Schweigepflicht (insb. Vertrauensschutz) und dem Interesse an der
Datenweitergabe zu treffen. (Vgl. Pärli 2008:136 f.).
Daten und Vertrauensschutz in der Bundesrepublik Deutschland
Professionelle der Sozialen Arbeit sind zum umfassenden Daten- und
Vertrauensschutz verpflichtet. Dieser ist strafrechtlich abgesichert.
Sozialarbeiterinnen sind nur entbunden, wenn der Betroffene einer
Datenübermittlung zugestimmt hat oder eine gesetzliche Norm dies zulässt
oder vorschreibt. Bezüglich des Zeugnisverweigerungsrechts gibt es keine
eindeutige Regelung. (Vgl. Trenczek et al. 2008:534 f.)
4.3
Zusammenfassung der Erkenntnisse