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Im Bereich von rechtlichen Verfahren sind für das professionelle Handeln
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im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör u. a. nach Trenczek et al. (vgl.
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2008:327) folgende Aspekte sehr wichtig, die sich an
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verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundsätzen orientieren. Klientinnen der
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Sozialen Arbeit haben Anrecht auf Akteneinsicht, das Recht, sich vertreten
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und verbeiständen zu lassen, wie auch den Anspruch auf einen Entscheid
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einer zuständigen und richtig zusammengesetzten Behörde sowie dessen
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Begründung. Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich auf »jede schriftliche
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oder elektronische Aufzeichnung, welche geeignet ist, der Behörde oder
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dem Gericht als Grundlage des Entscheids zu dienen« (Müller 1999:528).
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Dies setzt voraus, dass Akten geführt werden, d. h., Klientinnen der Sozialen
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Arbeit dürfen erwarten, dass in den Akten festgehalten wird, was
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wesentlich zum Unterstützungsprozess gehört ( Kap. 13.5). Die
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Begründung soll Transparenz schaffen über die Auseinandersetzung der
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Behörde mit den Anliegen der Beteiligten wie auch die Legitimität einer
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Entscheidung herleiten (vgl. Schwander 2009:67 f.). Die Bedeutung für das
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alltägliche sozialarbeiterische Handeln zeigt sich in der Pflicht des
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sorgfältigen Verfassens von Berichten zuhanden bestimmter Behörden, weil
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die dargelegten Ausführungen jederzeit angefochten werden können.
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4.2.3
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Menschenrechte
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Obwohl die gemäß der UN-Charta 1948 verabschiedeten Menschenrechte
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heute fast weltweit gelten, sind Menschenrechte nicht gleich
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Menschenrechte. Dies hat sich bei verschiedenen Kriegen in den letzten
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Jahren gezeigt, in denen Menschenrechte gegen Menschenrechte gesetzt
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wurden. Sie verstehen sich nach Narr weder normativ noch von selbst (vgl.
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2005:1186 f.). Es gilt über sie nachzudenken, ihren Begriff zu klären und
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einen Maßstab für Menschenrechte zu entwickeln. Wichtig scheint es, davon
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auszugehen, dass Menschenrechte die Rechte jedes einzelnen Menschen
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fokussieren. Sie sind nur innerhalb ihrer Geschichte und ihrer kollektiven
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Kultur zu verstehen. Sollen sie konkret werden, sind sie in Verbindung zu
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setzen mit den gegebenen gesellschaftlichen Verhältnissen. Dabei ist zu
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prüfen, wie die Versprechen nach Freiheit, Gleichheit und
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Geschwisterlichkeit von den materiellen Bedingungen, Ressourcen, Formen
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politischer Mitbestimmung und kultureller Orientierungsmuster einer
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Gesellschaft unterstützt werden (vgl. ebd.:1191). Die allgemeine
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Menschenrechtserklärung hat zwar nur empfehlenden Charakter, aber
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trotzdem rechtliche, politische und moralische Bedeutung, was sich u. a. in
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der Ausgestaltung des Sozialwesens zeigt.
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Die IFSW hat anlässlich ihres General Meeting im Juli 2000 in Kanada die
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Wertebasis der Profession hinsichtlich Menschenrechte wie folgt definiert:
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»Soziale Arbeit basiert auf humanitären und demokratischen Idealen, und
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diese Werte resultieren aus dem Respekt vor der Gleichheit und Würde aller
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Menschen. (…) Menschenrechte und soziale Gerechtigkeit dienen als
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Motivation für sozialarbeiterisches Handeln.«
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Menschenrechte in der Schweiz
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