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Unterstützungsnetzwerk beteiligten Einrichtungen und Personen als
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Dialogpartnerinnen auftreten, die ihr Gewicht nicht allein durch die
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Maßnahmen- und Mittelgewährung, sondern auch die eigene
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Praxiskompetenz erhalten.
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In Trennungs- und Scheidungsverfahren kann der ASD neben
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der Klärung des Sorge- und Umgangsrechtes auch die
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inzwischen als eigenständiges Verfahren etablierte Mediation
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(Duss-von Werdt 1998; Bastard u. Cardia-Vonèche 1992;
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Mähler u. Mähler 1992; Proksch 1992) anbieten, um eine
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einvernehmliche und am Wohle der Scheidungskinder
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orientierte
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Auflösung
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der
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elterlichen
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Paarbeziehung
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anzustreben.
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In akuten oder chronischen Familienkrisen kann der ASD eine
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längerfristige
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Beratung/Therapie
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oder
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zumindest
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die
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Vorbereitung einer weiterführenden Maßnahme, z. B. einer
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Heimunterbringung, mithilfe systemisch-familientherapeutischer
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Konzepte durchführen.
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Auch eine fachlich kompetente Sozial„diagnose“, die daraus
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abzuleitenden Maßnahmen und eine Begleitung des von
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anderen
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Organisationen/Einrichtungen
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getragenen
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Hilfeprozesses erfordert ein fundiertes Praxiswissen über
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Arbeitsfelder, Verfahren und Methoden. Bei der Sozial„diganose“
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ist der systemische Ansatz mit dem durch ihn systematisierten
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Blick auf das personale und institutionelle Beziehungsgefüge
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sowie dessen kontextuelle Einbettung besonders nützlich.
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Bei Einzelhilfemaßnahmen wie der Erziehungsbeistandschaft
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(EZB, KJHG § 30) oder der intensiven sozialpädagogischen
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Einzelbetreuung (ISE, KJHG § 35) bietet sich hingegen die
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Übergabe an eine eigenständige Einrichtung oder eine
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freiberufliche Sozialarbeiterin an. Denn die bei diesen
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Maßnahmen erforderliche Nähe zum Kind bzw. der
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Jugendlichen macht es dem ASD schwer, die Position der
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Allparteilichkeit zu wahren, d. h., mit gleichem Ernst die
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