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Erfahrungen bei der Durchführung von Verfahrenspflegschaft

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erklären sich die Eltern bereit, eine Beratung aufzunehmen mit dem Ziel, eine einverträgliche Elternverantwortung zu erwirken. Ich setze mich für eine Zusage der Eltern ein, dass Lisa bei einer Kinderpsychotherapeutin, bei der sie früher schon einmal Stunden hatte, erneut vorgestellt wird. Da es absehbar ist, dass der Streit der Eltern fortgeführt wird und es sich in den jeweiligen häuslichen Atmosphären niederschlägt, sollen Stunden bei einer Therapeutin der Entlastung des Kindes dienen. Der weitere Fortgang kurz zusammengefasst: Die Eltern kamen über wenige Kontakte bei dem Beraterpaar nicht hinaus, die Kinderpsychotherapeutin, zu der Lisa regelmäßig gebracht wurde, sah das Kind lange hin- und hergerissen, sich dann allmählich mehr zur Mutter zugehörig fühlend, Lisa sprach sich mir gegenüber zaghaft für einen Lebensmittelpunkt bei ihr aus, weitere Aufklärung zur häuslichen Gewalt fand nicht statt, der Richter bestimmte auch in der Hauptsache, elf Monate nach der vorläufigen Entscheidung, den Aufenthalt des Kindes bei der Mutter.

Resümee aus den Fallbeispielen Die ausschnitthaft angeführten Beispiele zeigen: Für die Verfahrenspflegerin können nicht immer alle Fragen beantwortet werden, auch nach intensiver Auseinandersetzung mit dem Kind, seiner Situation und Position bleiben Unsicherheiten. Im Falle von Lisa hat sich die Verfahrenspflegerin von der rechthaberischen, dominanten Art des Vaters und der Überlegung leiten lassen, dass es riskanter ist eine Tochter dem Vater anzuvertrauen, der die Mutter vermutlich bedroht und geschlagen hat, als sie in die Obhut der psychisch stabilen Mutter zu geben. Ganz eindeutige Sachverhalte in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt sind mir in meiner Praxis nicht begegnet. Dies könnte daran liegen, dass die Gerichte bei klaren Sachverhalten mit objektivierbaren Belegen ohne die Einsetzung einer Verfahrenspflegschaft entscheiden.

Stärkt die Verfahrenspflegschaft die Rechtsposition von Kindern? Intention der Installierung der Verfahrenspflegschaft war es, die eigenständigen Interessen des Kindes bei Gericht geltend zu machen und dem Kind zu einer Subjektstellung im Verfahren zu verhelfen. Die Verfahrenspflegerin trägt dazu bei, dass das Kind zu Wort kommt und seine Position, Situation und Bedürfnisse in das Blickfeld aller Verfahrensbeteiligten und des entscheidenden Gerichts gerückt wird. Wenn häusliche Gewalt eine Rolle spielt, kommen die Kinder im Gerichtsverfahren manchmal wenig zur Geltung. Der unerbittliche Streit, die Vorwürfe