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Unterstützung für Mädchen und Jungen bei häuslicher Gewalt
Je älter die Kinder sind, desto eher sollte mit ihnen selbst über die Abwägung
zwischen Kindeswille und Kindeswohl gesprochen werden. Eine mögliche
Selbstgefährdung muss thematisiert werden. Ein Miterleben weiterer Gewalt
und Bedrohung, bspw. bei Übergaben, muss verhindert werden. Desgleichen sollte ausgeschlossen werden, dass der Täter das Kind ausfragt, es für
seine Version des Geschehens einnimmt, es gegen die Mutter aufhetzt. Eine
begleitete Übergabe oder die Durchführung eines begleiteten oder auch kontrollierten Umgangs kann dies sicherstellen. Auch ist darauf zu achten, ob die
Mutter als Opfer der Gewalt mit einem Hass auf den Vater die Situation nicht
dahingehend beeinflusst, dass das Kind die Meinung der Mutter übernimmt
und eigene Gefühle und Wünsche verdrängt.
Nach dem meist praktizierten Vertretungsverständnis15 kann bei Vorkommen häuslicher Gewalt der kindliche Wille, drückt er sich im Aufenthaltswunsch beim in der Partnerschaft mit der Mutter gewalttätigen Vater aus,
nicht bedenkenlos vertreten werden. Wenn ein Kind sich äußert, bei einem
Menschen leben zu wollen, der seinem Partner Gewalt angetan hat, dann ist
dieser Wunsch zu respektieren, aber auch auf eine mögliche Gefährdung hin
zu überprüfen. Dem Gericht sollten begründete Hinweise gegeben werden,
weshalb Bedenken bestehen. Ggf. sollte die Einholung eines Gutachtens zur
Abklärung eines Gewaltrisikos oder anderer Risiken für das Kind angeregt
werden.
Ob der Vater Verantwortung für sein Gewaltverhalten übernimmt, er sich
damit auseinandersetzt, ggf. eine Beratungsstelle aufsucht, ist ein weiterer
wichtiger Aspekt zur Bewertung der Gesamtsituation.
Bei allem gilt: jeder Fall ist unterschiedlich.
Fallbeispiele aus der Praxis
Dominik, 12 Jahre
Die miteinander verheirateten Eltern trennten sich, als Dominik 5 Jahre alt
war. Die Mutter war mit ihm im Frauenhaus, kehrte noch einmal zum Ehemann zurück, trennte sich mit dem Bezug einer eigenen Wohnung endgültig.
Ca. fünf Jahre lang sieht Dominik seinen Vater regelmäßig an Wochenenden
und in den Ferien, verbringt mit ihm zusammen auch Zeiten bei den Großeltern väterlicherseits. Nach einem Streit mit ihm (um die Verwendung eines
Geldbetrags) will er den Vater nicht mehr sehen. Er weigert sich, die Mutter
stützt ihn darin. Der Vater wendet sich an das Gericht. Nach einem fast einjährigen Gerichtsverfahren beschließt das Gericht, dass Dominik regelmäßige
Kontakte zum Vater, aufbauend auf wenigen Stunden mit Ausweitung auf ein
15
Standards der BAG Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche, in: Salgo u. a. (2002)