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Unterstützung für Mädchen und Jungen bei häuslicher Gewalt
werden, ob eigene Interessen des betreffenden Elternteils in den Vordergrund
gestellt werden, die den Wünschen oder den Interessen des Kindes zuwiderlaufen.
ȡ Der umgangsberechtigte oder betreuende Elternteil steht bei der Übergabe
oder den Umgangskontakten (wiederholt) unter Alkohol- oder Drogeneinfluss.
ȡ Ein Elternteil übt (weiterhin) Gewalt aus oder droht damit.
Vorschläge und Konsequenzen
Auf allen Ebenen und in allen beteiligten Institutionen ist für die Umsetzung
eines begleiteten Umgangs in Fällen von häuslicher Gewalt Folgendes notwendig:9
ȡ Eine Voraussetzung für ein fach- und sachgerechtes Handeln ist die Sensibilisierung und Fortbildung aller Beteiligten (Richterschaft, Jugendamt,
Maßnahmeträger) zum Thema häusliche Gewalt, ihrer Dynamik und ihren
Auswirkungen auf Frauen und Kinder.
ȡ Die Zusammenarbeit der beteiligten Institutionen muss im Interesse des
Kindeswohls reibungslos und effizient funktionieren. D.h., es muss eine Bereitschaft vorhanden sein, sich mit den Arbeitsabläufen und Handlungsaufträgen der jeweiligen Institutionen vertraut zu machen, um eine bessere Koordination und Kooperation zu erreichen.
ȡ Die frühzeitige Beteiligung der Kinder- und Jugendhilfe durch den/die
Familienrichter/in und die Frauenunterstützungseinrichtungen ist in Fällen
häuslicher Gewalt dringend erforderlich, um adäquate notwendige Hilfen
anzubieten.
ȡ Familienrichter/innen und Jugendamtsmitarbeiter/innen müssen in allen
Fällen häuslicher Gewalt, in denen Kinder involviert sind, überprüfen, ob
das Kind in der Familie weiteren Gefährdungen ausgesetzt ist und welche
Schutz- und Hilfemaßnahmen zu ergreifen sind (Ehinger 2001).
ȡ Die Familiengerichte sollten in Sorge- oder Umgangsrechtsfällen, in denen Gewaltanwendung eine Rolle spielt, die vom Täter geleugnet wird, zur
Vorbereitung des Anhörungstermins entweder bei der Polizei nachfragen ob
Polizeieinsätze wegen häuslicher Gewalt oder anderer Gewaltanwendungen
stattgefunden haben, oder beim Jugendamt nachfragen, ob der Mann/die Familie bezüglich häuslicher Gewalt bekannt ist.
ȡ Die Einholung eines Strafregisterauszuges kann für die Erstellung einer
Gefährdungsanalyse sinnvoll sein
ȡ Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und Sorge- und Umgangsregelungen sollten bei den Familiengerichten zusammengeführt werden, um die
9
Einige dieser Gedanken wurden schon von Kreyssig formuliert, vgl. Kreyssig (2003): 29-38.