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Begleiteter Umgang bei häuslicher Gewalt - Chance oder Verlegenheitslösung
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wertneutralen Formulierungen keine Positionierung zu Gewalt beinhalten.
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Fragen könnten sein:
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• Übernimmt er Verantwortung für sein Verhalten?
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• Was motiviert den Vater zum Umgang?
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• Wie ist sein soziales Netzwerk gestrickt?
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Zudem ist es notwendig, dem Vater zu verdeutlichen, dass sein gewalttätiges
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Verhalten seine Kinder schädigt. Ein Ziel der Gespräche muss es sein, dass
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der Vater glaubhaft Abstand zu seinem gewalttätigen Verhalten zeigt und ggf.
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an einer Maßnahme wie z. B. einer (Erziehungs-) Beratung oder einem AntiGewalt-Training teilnimmt (BIG e.V. 2005).
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Je nach Einschätzung der Gesprächsergebnisse kann eine angemessene Bewertung der Chancen für eine Durchführung des begleiteten Umgangs zum
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Wohle und zum Schutz von Kindern und ihren Müttern getroffen werden.
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Ausschluss- und Abbruchkriterien für begleiteten Umgang bei den Maßnahmeträgern
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Sollten sich folgende Situationen und Konstellationen nach der Informationssammlung bzw. im Verlauf der Maßnahme zeigen, so kann unserer Erfahrung
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nach kein begleiteter Umgang durchgeführt werden bzw. muss der Umgang
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abgebrochen werden (BIG e.V. 2001).
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ȡ Es konnte keine Einigung über Verhaltensregeln z.B. in Form von beiden
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Elternteilen und dem/der Umgangsbegleiter/in zu unterschreibenden „Vereinbarungen“ erzielt werden.
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ȡ Die Kinder lehnen in den Vorgesprächen den Kontakt zum umgangsberechtigten Elternteil vehement ab. Hier können andere Formen der Kontaktaufnahme angezeigt sein, wie z.B. brieflicher oder e-mail- Kontakt.
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ȡ Die Sicherheit der Kinder oder der beteiligten Erwachsenen (auch des/der
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Umgangsbegleiter/in) kann nicht gewährleistet werden.
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ȡ Die Kinder werden durch unangemessenes Verhalten des umgangsberechtigten Elternteils und dessen fortgesetzte Weigerung, dieses Verhalten zu
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ändern, belastet. (z.B. Bedrängen der Kinder, negative Gefühle über den betreuenden Elternteil äußern, massive Instrumentalisierung der Kinder.)
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ȡ Die Belastung der Kinder durch die Umgangskontakte steht nicht in angemessenem Verhältnis zum Nutzen der Maßnahme. Bei dieser Abwägungsentscheidung hat der ausdrücklich geäußerte Wunsch des Kindes, dass die
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Maßnahme abgebrochen werden soll, eine zentrale Bedeutung.
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ȡ Einer der beiden Elternteile befolgt wiederholt und trotz Aufforderung
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die vereinbarten Regeln für die Kontaktabwicklung nicht. Hier muss geklärt
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