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Auftrag und Handlungsmöglichkeiten der Jugendhilfe bei häuslicher Gewalt
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ȡ soziale Gruppenarbeit (§ 29 KJHG), um Mädchen und Jungen in Gruppen
für Kinder mit direkten und indirekten Gewalterfahrungen zu stärken und
kindliche Traumata aufzuarbeiten,
ȡ Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer (§ 30 KJHG), um Mädchen und
Jungen (vorzugsweise) eine männliche Bezugsperson zur Seite zu stellen, die
z.B. den Verlust des Vaters lindern helfen kann,
ȡ sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 KJHG), um insbesondere kleineren
Kindern den Verbleib bei der Mutter zu ermöglichen und das Kindeswohl
begleitend zu beobachten,
ȡ Tagesgruppen (§ 32 KJHG), um eine Alltagsstrukturierung für die Kinder
zu erwirken, Schulschwierigkeiten zu beheben, soziales Lernen zu fördern
und dabei gleichzeitig die Mütter im Alltag zu entlasten,
ȡ Vollzeitpflege (§ 33 KJHG), um stabile Primärbeziehungen insbesondere
für jüngere Kinder aufzubauen, wenn die Kinder nicht bei der Mutter bzw.
den Eltern bleiben können,
ȡ Heimerziehung (§ 34 KJHG), um Mädchen und Jungen einen sicheren Lebensort zu gewähren,
ȡ intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 KJHG) für schwer
traumatisierte Jugendliche, die bereits eigenwillige und riskante Überlebensstrategien entwickelt haben.
Grundsätzlich gilt es, flexible und ambulante Hilfen vor stationären und intervenierenden Hilfen zu gewähren. Allerdings sollten der Schutz der Mädchen
und Jungen und nicht fiskalische Erwägungen bei der Prüfung der Angemessenheit der Maßnahmen im Vordergrund stehen. Auch wenn die stationären
Maßnahmen einen tiefgreifenden Einschnitt in die Biografie der Kinder darstellen, können sie bei schweren, lang andauernden Gewalthandlungen die
angemessene Hilfe zur Sicherung des Kindeswohls sein.
Der klare Auftrag zum Schutz von Kindern und Jugendlichen verdeutlicht
ihre besondere Stellung im Kampf gegen häusliche Gewalt. Darüber hinaus
ist die Jugendhilfe ausdrücklich dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Prävention durchzuführen und Kinder und Jugendliche pädagogisch, bzw. therapeutisch zu begleiten. Konkret heißt das, dass Mädchen und Jungen bei Hinweisen auf häusliche Gewalt, bei der Verdachtsabklärung, bei intervenierenden
Hilfemaßnahmen und bei gerichtlichen Verfahren angemessen betreut und
begleitet werden. Pädagogische und therapeutische Bewältigungsangebote
sollten vor allem nach dem Klärungsprozess oder bei längerfristiger Trennung aus der Herkunftsfamilie angeboten und bei Bedarf durchgeführt werden. Jugendhilfe orientiert sich hierbei aus ihrem Selbstverständnis heraus
stets am Kindeswohl und hat die Möglichkeit, es parteilich und im Interesse
des Kindes sicherzustellen.
Die Jugendhilfe hat den Auftrag, zur Abwendung von Gefahren für das
Kindeswohl unmittelbar zur reagieren, wenn sie den Hinweis auf eine Krisen- oder Notsituation bekommt. Dies kann auch mittels stationärer Aufnah-