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Luise Hartwig
Auftrag und Handlungsmöglichkeiten der Jugendhilfe bei häuslicher
Gewalt
Einleitung
Die Jugendhilfe besteht aus staatlichen (öffentliche Träger) und nicht staatlichen (freie Träger) Diensten, Angeboten und Einrichtungen zur Erziehung
und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Familien. Sie ist gesetzlich im SGB VIII geregelt und hat einen Handlungsauftrag im Hinblick auf
die Verbesserung der Sozialisationsbedingungen für die nachwachsende
Generation. Insoweit ist die Jugendhilfe bei häuslicher Gewalt immer dann
zuständig, wenn Kinder in dem Haushalt mit Partnergewalt leben. Bei dem
Phänomen häusliche Gewalt ist insoweit die Prüfung einer möglichen Kindeswohlgefährdung grundsätzlich geboten. Unabhängig davon, ob das Kind
selbst von Gewalthandlungen unmittelbar betroffen ist oder nicht. Gewalt gegen Frauen korreliert häufig mit Gewalt gegen Kinder: Vergewaltigung und
Misshandlung von Frauen durch ihre Partner, Ehemänner, Freunde (auch
ehemalige); sexueller Missbrauch, Misshandlung und Vernachlässigung von
Mädchen und auch Jungen durch Väter, soziale Väter und Freunde der Mütter und auch durch die Mütter selbst; Gewalt und sexualisierte Gewalt unter
den Kindern. In gewaltbelasteten Familien treten diese Phänomene in wechselnden, sich gegenseitig beeinflussenden Ausprägungen und Erscheinungsformen auf. Etwa 30%-60% der Kinder, die Partnerschaftsgewalt miterleben
müssen, werden selber auch misshandelt (Kindler/Drechsel 2003, S.218). Erst
jüngst wird in der Jugendhilfe auch ein Augenmerk auf die Kinder geworfen,
die fortgesetzt Partnergewalt beobachten müssen (Kindler 2002). Bei Gewalt
auf der Partnerebene sind Kinder mit betroffen, d.h. sie sind Teilnehmende an
der Gewaltsituation und insoweit gefährdet.
Grundlagen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
In Paragraph 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) wird die Erziehung
der Kinder als das natürliche Recht der Eltern festgelegt; allerdings wacht
über die Ausübung die staatliche Gemeinschaft. Es ist die besondere Aufgabe der Jugendhilfe, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu
schützen. Nun stellt das Aufwachsen in häuslicher Gewalt für Mädchen und
Jungen eine gravierende Beeinträchtigung für ihre Entwicklung, ihr Wohlergehen und ihre Sozialisationsbedingungen dar. Insoweit ist es die Aufgabe
des Jugendamtes, im Sinne des staatlichen Wächteramts, zu prüfen, ob eine