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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen
wie lange die Situation häuslicher Gewalt auf die Kinder einwirkt und mit welcher Entwicklungsphase es zu Beeinträchtigungen kam (vgl. Ziegenhain und Fegert 2004). Kinder mit frühkindlichem Autismus oder mit Asperger Autismus oder anderen atypischen Autismusformen sind in der Regel durch eine extreme Veränderungsangst und Irretabilität durch Konflikte gekennzeichnet. Sie bedürfen besonders konstanter Rahmenbedingungen und können sich besonders schwer auf das Hin und Her zwischen zwei zwar Sorgeberechtigten, aber hoch konflikthaft verstrickten Elternteilen einstellen. Auch hier besteht aus der Sicht der Kinder eine starke Notwendigkeit nach einer klaren Sorgerechtsregelung im Sinne der alleinigen elterlichen Sorge beim nicht gewalttätigen Elternteil. Aus kinder- und jugendpsychiatrisch/psychotherapeutischer Sicht offensichtlich ist das Schutzbedürfnis von Kindern mit schweren Anpassungsstörungen und posttraumatischen Belastungsstörungen, welche aus der häuslichen Gewaltsituation resultierten. Hier ist es durch eine pauschale Überbewertung des Kontakterhalts zu auch misshandelnden, Gewalt ausübenden oder gar missbrauchenden Elternteilen, in den letzten Jahren zu schweren, sekundären Traumatisierungen von Kindern gekommen. Das Kindeswohl ist immer ein zu Recht unbestimmter, mehrdimensionaler Begriff, der nicht allein auf eine Formel wie „Kontakt und Umgang mit beiden leiblichen Eltern entspricht immer dem Kindeswohl“ reduziert werden kann. Gerade weil ehemalige Gewaltbeziehungen sich häufig in juristischen Auseinandersetzungen fortsetzen und schon das fantasierte Wiederauftauchen des gewalttätigen Elternteils erneute Aktualisierungen der posttraumatischen Belastungen mit sich bringen kann, mit Albträumen, Schlafstörungen etc., sollte hier eine differenzierte Erwägung aller möglichen Einflussfaktoren erfolgen. Wallerstein (2002) zeigte in ihrer Nachuntersuchung, dass alle Kinder aus ihrer Untersuchung, die zum Umgang gegen ihren Willen gezwungen wurden, im Erwachsenenalter den Kontakt zum Umgang erzwingenden Elternteil abgebrochen hatten. Erstaunlich ist, wie vielerorts der Wille der Kinder und ihre massive Angst kaum Berücksichtigung findet. Kinder werden bisweilen in diesen für sie schwerwiegenden Entscheidungen nicht einmal angehört, sondern es wird allein vorausgesetzt, dass z. B. die gemeinsame Sorge oder ein regelmäßiger Umgang dem Kindeswohl am besten entspricht. Bei allen Kindern, die ICD-10 Diagnosen im Kapitel F 4, d. h. Anpassungsstörungen oder traumatisch bedingte Belastungsstörungen aufweisen, ist eine erneute, wiederholte Exposition der betroffenen Kinder gegenüber dem Verursacher des Traumas aus psychiatrischer Sicht stets kritisch zu sehen. Es braucht sehr viele gute Argumente, eine solche Exposition im Sinne einer Ausnahme dennoch zu befürworten. Die häufigste Unterstellung in Bezug auf reale Ängste von durch häusliche Gewaltsituationen traumatisierten Kindern ist die manipulative Beeinflussung der Kinder durch den schützenden Elternteil. Hier hat das so genannte, empirisch in keiner Weise abgesicherte, Parental Alienation Syndrom (PAS) auch in Deutschland eine traurige Rolle gespielt