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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen
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und gerade, wenn Kinder zum ohnmächtigen Miterleben von Gewalthandlungen gezwungen waren oder sogar selbst körperlich misshandelt wurden,
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sind sie oft bis hin zur Selbstaufgabe an jene Erwachsenen gebunden, die sie
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in ihrer Selbstachtung und Integrität verletzt und ihre Entwicklungsbedürfnissen missachtet haben, bzw. sie vor diesen Erfahrungen hätten schützen
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sollen.
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So ist ein Konflikt zwischen dem geäußerten Willen des Kindes und seinem erforderlichen Schutz vor weiteren Verletzungen seiner Integrität und
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grundlegenden Entwicklungsbedürfnisse vielfach geradezu angelegt. Oft
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sind gerade diese Kinder und Jugendlichen ihren Eltern intensiv bis hin zur
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Selbstaufgabe verbunden und klammern sich in Hoffnung auf einen besseren Ausgang und auf die Beendigung der Gewalt gerade an diejenigen, die
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ihnen Schaden zufügten. Dabei tendieren sie dazu, das Versagen oder Fehlverhalten der Erwachsenen dem eigenen Verhalten zuzuschreiben, und deren Erwartungen und Problemen mit mehr Aufmerksamkeit, Einfühlung und
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Verständnis zu begegnen als ihren eigenen Verletzungen und Bedürfnissen.
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Hinzu kommt die zur Abwehr der erfahrenen Ohnmacht zunächst durchaus
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hilfreiche Identifikation mit dem Aggressor, um den Preis, dass das erfahrene Leid als unausweichliche Folge eigenen Fehlverhaltens bzw. des Fehlverhaltens des misshandelten Elternteils erscheint, welcher zudem bei dieser
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Sichtübernahme massiv entwertet wird - mit katastrophalen Folgen für das
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fundamental wichtige Entwicklungsbedürfnis jedes Kindes nach zumindest
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einer guten Beziehung zu einer primären Bindungsperson.
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Es ist also weder davon auszugehen, dass die von häuslicher Gewalt betroffenen Kinder ihre wohlverstandenen Interessen regelmäßig auch nur
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wahrnehmen und entsprechende Alternativen ernsthaft in Betracht ziehen,
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geschweige denn sich gegenüber Eltern, die sie ungeschützt mit ihren Gewalthandlungen konfrontiert oder zudem das Kind selbst körperlich misshandelt haben, behaupten können. Noch ist davon auszugehen, dass sie in
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der Lage sind, die persönlichen Folgen und Beeinträchtigungen abzusehen,
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wenn weitere Gewalterfahrungen hinzukommen und bereits eingetretene
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psychosoziale Beeinträchtigungen und seelische Belastungsreaktionen nicht
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durch entsprechende pädagogische und therapeutische Hilfen gemildert
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werden (Zitelmann 2001: 247 – 300).
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Jede Gegenwehr und jeder Abgrenzungsversuch gegenüber dem misshandelnden Elternteil muss entsprechend bereits als ein wichtiger, keineswegs
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gering zu achtender Schritt des Kindes geachtet werden. So wenig dem Kind
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also einerseits keine überfordernde Eigenverantwortung aufgebürdet werden
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darf, ist andererseits vor der gegenwärtigen Tendenz zu warnen, seine Haltung und Gefühle leichtfertig zu übergehen.
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Auf Drängen der Vaterrechtsbewegung wurde bei der letzten Kindschaftsrechtsreform das Besuchsinteresse des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt,
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in ein „Umgangsrecht des Kindes“ transformiert (Schwab 1997: 728). Nun stellen Akteure derselben Bewegung die freie Ausübung dieses Umgangsrechtes
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