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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen
und gerade, wenn Kinder zum ohnmächtigen Miterleben von Gewalthandlungen gezwungen waren oder sogar selbst körperlich misshandelt wurden,
sind sie oft bis hin zur Selbstaufgabe an jene Erwachsenen gebunden, die sie
in ihrer Selbstachtung und Integrität verletzt und ihre Entwicklungsbedürfnissen missachtet haben, bzw. sie vor diesen Erfahrungen hätten schützen
sollen.
So ist ein Konflikt zwischen dem geäußerten Willen des Kindes und seinem erforderlichen Schutz vor weiteren Verletzungen seiner Integrität und
grundlegenden Entwicklungsbedürfnisse vielfach geradezu angelegt. Oft
sind gerade diese Kinder und Jugendlichen ihren Eltern intensiv bis hin zur
Selbstaufgabe verbunden und klammern sich in Hoffnung auf einen besseren Ausgang und auf die Beendigung der Gewalt gerade an diejenigen, die
ihnen Schaden zufügten. Dabei tendieren sie dazu, das Versagen oder Fehlverhalten der Erwachsenen dem eigenen Verhalten zuzuschreiben, und deren Erwartungen und Problemen mit mehr Aufmerksamkeit, Einfühlung und
Verständnis zu begegnen als ihren eigenen Verletzungen und Bedürfnissen.
Hinzu kommt die zur Abwehr der erfahrenen Ohnmacht zunächst durchaus
hilfreiche Identifikation mit dem Aggressor, um den Preis, dass das erfahrene Leid als unausweichliche Folge eigenen Fehlverhaltens bzw. des Fehlverhaltens des misshandelten Elternteils erscheint, welcher zudem bei dieser
Sichtübernahme massiv entwertet wird - mit katastrophalen Folgen für das
fundamental wichtige Entwicklungsbedürfnis jedes Kindes nach zumindest
einer guten Beziehung zu einer primären Bindungsperson.
Es ist also weder davon auszugehen, dass die von häuslicher Gewalt betroffenen Kinder ihre wohlverstandenen Interessen regelmäßig auch nur
wahrnehmen und entsprechende Alternativen ernsthaft in Betracht ziehen,
geschweige denn sich gegenüber Eltern, die sie ungeschützt mit ihren Gewalthandlungen konfrontiert oder zudem das Kind selbst körperlich misshandelt haben, behaupten können. Noch ist davon auszugehen, dass sie in
der Lage sind, die persönlichen Folgen und Beeinträchtigungen abzusehen,
wenn weitere Gewalterfahrungen hinzukommen und bereits eingetretene
psychosoziale Beeinträchtigungen und seelische Belastungsreaktionen nicht
durch entsprechende pädagogische und therapeutische Hilfen gemildert
werden (Zitelmann 2001: 247 300).
Jede Gegenwehr und jeder Abgrenzungsversuch gegenüber dem misshandelnden Elternteil muss entsprechend bereits als ein wichtiger, keineswegs
gering zu achtender Schritt des Kindes geachtet werden. So wenig dem Kind
also einerseits keine überfordernde Eigenverantwortung aufgebürdet werden
darf, ist andererseits vor der gegenwärtigen Tendenz zu warnen, seine Haltung und Gefühle leichtfertig zu übergehen.
Auf Drängen der Vaterrechtsbewegung wurde bei der letzten Kindschaftsrechtsreform das Besuchsinteresse des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt,
in ein „Umgangsrecht des Kindes“ transformiert (Schwab 1997: 728). Nun stellen Akteure derselben Bewegung die freie Ausübung dieses Umgangsrechtes