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Kindeswohl und Kindesrechte in Gerichtsverfahren bei häuslicher Gewalt
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Fallbearbeitung, die den individuellen Belangen des einzelnen Kindes oder Jugendlichen nicht entspricht. (Grundlegend zur Diagnostik Harnach-Beck 2003)
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Bei einer Bestimmung des „Kindeswohls“ ist das Gericht und sind die am
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Verfahren beteiligten Fachkräfte jedenfalls immer auch gefordert, das verfügbare außerjuristische Fachwissen heranzuziehen. Bei häuslicher Gewalt geht
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es in der Regel um psychosoziale Fachliteratur zur seelischen Situation und
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zu erforderlichen Hilfen für Mädchen und Jungen, die Angriffe gegen ihre
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Mütter schutzlos miterleben müssen oder zudem selbst Gewalthandlungen
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ausgeliefert sind. (Vgl. den Überblick bei Kostka 2004: 174 – 184, auch Heiliger 2003, Wallerstein 2002.)
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Kann das Kind in seiner Familie rechtlich nicht hinreichend vor weiteren
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Gewalterfahrungen geschützt werden (z.B. durch Wegweisung, Alleinsorge,
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Umgangsausschluss etc.) oder wird es sogar von beiden Eltern mit gewalttätigen Verhaltensweisen oder auch persönlichen Misshandlungen konfrontiert,
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sind die Jugendhilfe und das Gericht gefordert, eine kurzfristige oder dauerhafte Perspektive jenseits der Familie (Pflegefamilie, Heim) zu entwickeln.
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Hier ist von Bedeutung, dass dem entsprechenden zivilrechtlichen Kindesschutzverfahren (§§ 1666, 1666 a BGB) oftmals langjährige, letztlich erfolglos gebliebene ambulante Bemühungen und immer neue Chancen (für die
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Eltern) vorausgingen (vgl. Münder 2000: 124). Gerade in diesen Verfahren
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reduziert sich der fachliche Spielraum für erneute ambulante Bemühungen
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der Jugendhilfe also ganz erheblich. Geht es doch für die Mehrheit der betroffenen Mädchen und Jungen längst schon nicht mehr um die Sicherung
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eines fiktiven „Wohles“, sondern allein darum, weitere Verletzungen gering
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zu halten und endlich eine dauerhafte Perspektive zu schaffen, in der sie die
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benötigte Sicherheit und Hilfe zur Verarbeitung erlittener Gewalt- und Mangelerfahrungen erhalten und wo möglich die Chance zum allmählichen Aufbau neuer stabiler Beziehungen zu Erwachsenen bekommen.
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Selbstbestimmungsrechte der betroffenen Kinder
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Minderjährige gelten im familiengerichtlichen Verfahren nur dann als formell
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Verfahrensbeteiligte mit dem korrespondierenden Recht zur Bevollmächtigung eines Anwaltes, zur Einlegung von Rechtsmitteln und zur Teilnahme
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am Beschwerdeverfahren, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und
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beschränkt geschäftsfähig sind.
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Mit einer rechtlichen Anerkennung der eigenen Entscheidungen jüngerer
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Kinder tut sich die Rechtsordnung im materiellen Recht wie auch im Verfahrensrecht sichtbar schwer. Und zwar nicht nur aus Gründen der Tradition,
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des Desinteresses oder einer intendierten Sicherung der Vormachtstellung Erwachsener sowie der Sicherheit des Rechtsverkehrs, sondern auch und gerade zum Schutz vor belastenden oder überfordernden Entscheidungszwängen
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„für oder gegen“ Mitglieder der eigenen Familie und dem erhöhten Risiko
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