3.0 KiB
Kindeswohl und Kindesrechte in Gerichtsverfahren bei häuslicher Gewalt
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In familiengerichtlichen Verfahren dient die Generalklausel „Kindeswohl“ als zentrale Eingriffslegitimation des Staates, als verfahrensleitendes Prinzip und als Entscheidungsmaßstab der Gerichte. Als so genannter unbestimmter Rechtsbegriff fordert die Bestimmung des „Kindeswohls“ eine Konkretisierung durch das Familiengericht, und zwar mittels einer kindzentrierten Ermittlung und Bewertung der Gesamtsituation. Hierbei hat das Gericht auch außerjuristische Fachkenntnisse, z.B. der Entwicklungspsychologie, Psychiatrie oder Pädagogik zu beachten. Aus familienrechtspsychologischer Sicht erscheint das „Kindeswohl“ dann zum Beispiel als „die für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes oder Jugendlichen günstige Relation zwischen seiner Bedürfnislage und seinen Lebensbedingungen.“ (Dettenborn 2001: 49). Zugleich beinhaltet das juristische Konstrukt „Kindeswohl“ eine Sperrfunktion gegenüber den Interessen anderer Personen, Institutionen oder des Staates selbst (näher Staudinger-Coester § 1666, Rn 63 f.; Zitelmann 2001: 113 ff).
Bestimmung des Kindeswohls Als Hilfestellung für Familien- und Vormundschaftsrichter/innen haben die Gesetzgebung, Rechtsprechung und Fachliteratur in den vergangenen Jahrzehnten einige Kriterien zur Ermittlung und Bestimmung des „Kindeswohls“ entwickelt. Diese Kriterien können jedoch allenfalls überprüfungs-, konkretions- und ergänzungsbedürftige Anhaltspunkte zur Ermittlung und Einschätzung eines mehrdeutigen und veränderlichen Sachverhaltes sein. Zu diesen Kriterien zählen beispielsweise die emotionalen Bindungen des Kindes, die Beachtung seines Willens, die Bedeutung von Kontinuität und Stabilität, der Schutz seiner körperlichen, seelischen und geistigen Integrität und Entwicklung. Zu beachten ist, dass sich diese Kindeswohlkriterien in den letzten Jahrzehnten relativ unsystematisch und vor allem bezüglich der Sorgerechtsregelung nach Trennung oder Scheidung herausgebildet haben. Ihr inhaltlicher Fokus liegt damit primär bei der Sorgerechtsreglung für Scheidungskinder, die in behüteten Familienbeziehungen leben. Ein Beispiel ist die allzu pauschale Annahme, der Umgang mit beiden Eltern sei eine unabdingbare Bedingung zur Sicherung des Kindeswohls. Ein anderes Beispiel ist die im Kindesschutzbereich viel zu undifferenzierte Annahme, das Kindeswohl erfordere per se den Rechtsschutz enger Eltern-Kind-Bindungen oder die Kontinuität des vertrauten sozialen und örtlichen Umfeldes. Freilich finden sich in der juristischen Literatur aber auch differenzierende Auffassungen. So heißt es in dem renommierten Familienrechtskommentar Staudinger: „Wer selbst Konflikte nicht gewaltfrei lösen kann, kann eine entsprechende Kompetenz auch nicht beim Kind aufbauen. Das gilt nicht nur bei Gewalttätigkeiten gegenüber dem Kind, sondern auch schon bei Gewalt gegenüber dem anderen Elternteil („Partnerschaftsgewalt“) - die mittelbaren