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Rechtlicher Schutz für Kinder vor häuslicher Gewalt

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Zusammenfassung und Fazit Auf der Grundlage der gesetzgeberischen Intention der Förderung gemeinsamer Elternverantwortung nach einer Trennung der Partner, haben sich die gemeinsame Sorgeform und die Anordnung des Umgangs des Kindes mit beiden Elternteilen in streitigen familienrechtlichen Verfahren als richtungsweisend herausgebildet. Insbesondere der Vorrang des uneingeschränkten Umgangs mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ist ein gewichtiger Bestandteil der Stärkung auch von Kinderrechten. Dem gegenüber mehren sich in den letzten Jahren Stimmen aus der Wissenschaft und Praxis, die dieses Konzept der gemeinsamen Elternverantwortung und die Regelvermutung der kindeswohlförderlichen Wirkung von Umgangskontakten in Fällen häuslicher Gewalt in Frage stellen. Forschungsergebnisse aus dem Ausland haben bereits vor Jahren darauf hingewiesen, dass es einen nicht unerheblichen Überschneidungsbereich zwischen häuslicher Gewalt und Kindesmisshandlung gibt, dass häusliche Gewalt häufig durch eine Wiederholungsgefahr geprägt ist und die Gefahr von Wiederholung und Steigerung der Gewalt in Trennungsphasen zunehmen kann. Auch ein Zusammenhang zwischen dem Miterleben von Gewalt gegen ein Elternteil und der Herausbildung kindlicher Verhaltensauffälligkeiten ist mittlerweile wissenschaftlich belegt. Es werden für diese Fälle Forderungen nach der gerichtlichen Überprüfung einer Notwendigkeit von Schutzräumen durch eine zeitlich befristete Aussetzung des Umgangsrechts sowie die Frage nach der Qualität der Umgangskontakte erhoben. In Bezug auf die Frage der Vereinbarkeit von gemeinsamer Sorgeform und häuslicher Gewalt nimmt die juristische Literatur zunehmend Bezug auf diese Erkenntnisse. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist eine Tendenz zu verzeichnen, die gemeinsame Sorgeform in Fällen körperlicher Gewalt abzulehnen. In Bezug auf die Ausgestaltung des Umgangsrechts gibt es derzeit weder eine einheitliche Verfahrensweise in der Berücksichtigung häuslicher Gewalt noch einen erkennbaren Einfluss der Forschungsergebnisse zu Art und Ausmaß häuslicher Gewalt. Um umfassenden Kinderschutz zu gewährleisten, müssen in diesen Fällen Aspekte von Sicherheit der Kinder und auch des gewaltbetroffenen Elternteils als Versorger dieser Kinder in gerichtlichen Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht sowie mögliche Auswirkungen des Miterlebens von häuslicher Gewalt auf das Kindeswohl nicht nur im Einzelfall sondern regelmäßig und systematisch abgeklärt und berücksichtigt werden. Die Beteiligten brauchen die Möglichkeit der Unterstützung bei der Umsetzung dieser Entscheidungen. Dies setzt voraus: ȡ Die weitere Erhöhung des Kenntnisstandes zu den Auswirkungen häuslicher Gewalt in Gerichten und Jugendämtern.