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Rechtlicher Schutz für Kinder vor häuslicher Gewalt
139
Häusliche Gewalt und Rechtsprechung zum Umgang
In der Frage des Umgangsrechtes bei häuslicher Gewalt sind sehr heterogene
Entscheidungen veröffentlicht, die keine einheitliche Linie erkennen lassen.
Auch für diesen Bereich wurde nur der Teil der Rechtsprechung herangezogen, der ausdrücklich vorgetragene körperliche Gewalt gegen ein Elternteil
zum Gegenstand hatte:
Ein befristeter Ausschluss des Umgangsrechts wurde aus zwei Gründen
angeordnet.
Zum einen wurde die zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts
gegen den Widerstand der Mutter als unvereinbar mit dem Kindeswohl gewertet. Die Haltung der Mutter erschien dem Gericht nachvollziehbar. Nicht
ihre Verweigerungshaltung, sondern die Auswirkungen häuslicher Gewalt
wurden als ursächlich für die Beeinträchtigung der Kindeswohlbelange gewertet. Die Mutter sei bezogen auf den Vater nicht in der Lage, ein Mindestmaß an Vertrauen zu entwickeln. Man könne subjektiv nicht bestreiten, dass
sie Angst hätte, auch wenn dazu objektiv kein Anlass mehr bestehen möge.57
Die Durchführung von Umgangskontakten vor diesem Hintergrund wurde
als eine für das Kind unerträgliche Situation bewertet.
Zum anderen wurde auf den einen Kontakt ablehnenden Kindeswillen
abgestellt. Deutlich wird dies in dem Leitsatz einer Entscheidung des OLG
Hamm. Da heißt es, „Die Aussetzung des Umgangsrechts ist zur Wahrung
des Kindeswohls geboten, wenn:
1. das Kind den Kontakt mit dem Vater ablehnt und
2. aufgrund seiner derzeitigen Verfassung und Einstellung nicht in der
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einer inneren Ablehnung beruhen, der nicht sachgerecht verarbeitete
Ereignisse zugrunde liegen.“58
Die innere Ablehnung basierte in dieser Entscheidung auf der Angst der Kinder vor dem Vater aufgrund der miterlebten Gewaltanwendung gegenüber
der Mutter.
Es finden sich aber auch Entscheidungen mit gegenläufigem Bewertungsmaßstab.
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2001 hat das OLG Saarbrücken ausdrücklich festgestellt, dass sich eine Kindeswohlgefährdung nicht aus dem
Vortrag der Mutter, der Kindesvater habe sie während des Zusammenlebens
immer wieder körperlich misshandelt und bedroht, ergibt. Zu einer konkreten
57 So z.B. OLG Frankfurt, FamRZ 2002: 1583, 1584, in der Vergangenheit war es zu aggressivem
Verhalten des Vaters gegenüber der Mutter und ihren Eltern gekommen. Auch bei der Verfahrenspflegerin „habe er durch verbale Drohungen Besorgnis ausgelöst.“
58
OLG Hamm, FamRZ 2000: 45, 46