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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen
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Umgangsregelungen zur Gefährdung bzw. Verletzung von Frauen und auch
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ihren Kindern führen.52 Zum anderen verkennt diese rechtliche Wertung die
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Auswirkungen, die das Miterleben von Gewalt gegen ein Elternteil auf Kinder haben kann, sowie deren Fortwirkung in Umgangskontakten.
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Die Auswirkungen des Miterlebens dieser Gewalt sind mittlerweile durch
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die Erkenntnisse der psychologischen Forschung belegt.53
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Im Rahmen der Übertragung dieser Ergebnisse in die rechtliche Entscheidungsfindung bei Umgangskontakten sind die zugrunde liegenden differierenden Gewaltbegriffe zu berücksichtigen. Der Begriff der häuslichen Gewalt
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wie er hier verwendet wird, umfasst die verschiedenen Formen von physischer
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und psychischer Gewalt zwischen (Ex)Partnern. Die zitierten Forschungsergebnisse beziehen sich in erster Linie auf die Belastung von Kindern, die „eine
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wiederholte und/oder im Sinne der Verletzungsträchtigkeit schwere körperliche Partnerschaftsgewalt miterleben mussten.“54 Für diese Gruppe der Kinder gilt, dass sie ein erhöhtes Schutzbedürfnis vor erneuter Gewaltanwendung
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haben. Aufgrund des durch wissenschaftliche Untersuchungen festgestellten
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Überschneidungsbereiches von häuslicher Gewalt und Kindesmisshandlung
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sowie einer Wiederholungsgefahr bei häuslicher Gewalt55, bedarf es hier einer
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sorgfältigen Abklärung der Situation durch das Gericht.
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Große Schwierigkeiten bereiten die Verfahren, in denen es nicht zu einer
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Kindesmisshandlung, sondern „nur“ zu häuslicher Gewalt gekommen ist, die
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Gewalt durch die Trennung beendet ist und die Mutter oder das Kind die
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Durchführung des Umgangs als Folge der Gewalt nachhaltig verweigern.
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Für diese Belastungssituationen wird zunehmend im Hinblick auf das
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Kindeswohl die systematische gerichtliche Prüfung der Beschränkung oder
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des zeitlich begrenzten Ausschlusses des Umgangsrechts mit dem Hinweis
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auf die Notwendigkeit der Gewährleistung von Schutzräumen oder Phasen
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der Stabilisierung für das Kind aber auch für den sorgeberechtigten Elternteil
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gefordert, der aufgrund der Folgen von Gewalt stark belastet und u. U. in
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seinen Sorgeressourcen eingeschränkt ist.56
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Hester, Radford 1996
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Siehe hierzu Kindler in diesem Band
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Kindler, 2004: 1245
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Siehe dazu die Übersicht bei Kindler 2004: 1241, 1245
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56 So z. B. Ehinger 2001: 280, 282; Schweikert/Schirrmacher Bund-Länder-AG „Häusliche Gewalt 2001; S.15; Schweikert/Baer 2002: 57, 58; Meysen 2004, S.61, 68, der eine allgemeingültige
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Gefährdungseinschätzung nach Partnerschaftsgewalt ablehnt, auf die Notwendigkeit der Differenzierung hinweist und davon ausgeht, dass der begleitete Umgang „in etlichen Fällen eine
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probate Einschränkung der Kontakte“ sein dürfte; Will 2004: 233, 237, die eine „Reduktion des
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Kindeswohls auf eine unmittelbare körperliche oder seelische Gefährdung durch Gewalttaten
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anlässlich eines Umgangskontaktes“ mit den Vorgaben des § 1631 II BGB für nicht vereinbar hält.
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„Vielmehr erfordert die mit der Misshandlung der Mutter verbundene Verletzung des Kindeswohls in der Vergangenheit eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Bedeutung des Umgangs
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für das Kind.“
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