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Rechtlicher Schutz für Kinder vor häuslicher Gewalt
133
Kindes im Rahmen eines nicht mit der Mutter abgesprochenen Besuchskontaktes zu Handgreiflichkeiten zwischen den Eltern gekommen ist, ausdrücklich festgestellt, „schädlicher für das Wohl eines sechseinhalb jährigen Kindes
könne ein Problem nicht gelöst werden“26 und das alleinige Sorgerecht auf die
Mutter übertragen.
Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung festgestellt, dass „angesichts
der Unfähigkeit und Unwilligkeit auf einer sachlichen Ebene miteinander zu
kommunizieren, der mit einem gemeinsamen Sorgerecht verbundene Zwang
zur Kooperation nicht im Einklang mit den Kindesbelangen steht. Es widerspricht deren Wohl, wenn sie sich als Gegenstand des Streites ihrer Eltern
erleben, unter Umständen sogar Zeugen von Tätlichkeiten zwischen diesen
werden müssen.“27 Deutlich herausgestellt wurde hier der Zusammenhang
zwischen dem Miterleben von Gewalt und der Kindeswohlgefährdung.28
Das OLG Frankfurt stellt in einer Entscheidung fest, dass Gewalttätigkeiten
gegen einen Elternteil für die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit relevant
sind.29 Hierbei wird jedoch in anderen Entscheidungen in Bezug auf das Ausmaß differenziert. Ein „einmaliger Ausrutscher in der virulenten Trennungsphase“ belege noch keine Neigung zu gewalttätigem Verhalten und begründe
allein noch keine fehlende Erziehungseignung.30
Mittlerweile hat sich auch das Bundesverfassungsgericht mit dem Zusammenhang zwischen häuslicher Gewalt und der gemeinsamen Sorgeform
befasst.31 Es hat eine Entscheidung des OLG Brandenburg32 aufgehoben, in
der trotz Verurteilung des geschiedenen Ehemannes wegen Körperverletzung und versuchter Vergewaltigung zu Lasten seiner Frau, die gemeinsame
Sorgeform begründet wurde.33 Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt,
dass die gemeinsame Sorge eine tragfähige gemeinsame soziale Beziehung
der Eltern voraussetzt. Das OLG Brandenburg habe sich in seiner Urteilsbegründung nicht mit der nahe liegenden Frage befasst, „ob bei den vorliegenden Begebenheiten eine Verständigung der Eltern über wichtige Sorge26
OLG Stuttgart, FamRZ 1999: 1596 f
27
OLG Hamm, FamRZ, 2000: 501, 502
28
so auch in OLG Düsseldorf, FamRZ 1999: 1598 f.
29
OLG Frankfurt, FamRZ 2003: 1314, 1314
30
OLG Karlsruhe, FamRZ 2002: 1209, 1210 mit weiteren Nachweisen
31
BVerfG, FamRZ 2004: 354 ff
32
OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2003 15 UF 264/02
33 In der Begründung wurde ausgeführt: Zwischen den Eltern bestünde offenkundig ein
Grundkonsens in den wesentlichen Fragen, den Sohn betreffenden Fragen. Die Sorge der Mutter,
es könne zukünftig zu konträren Positionen kommen, rechtfertige die Aufhebung der gemeinsamen Sorge nicht. Das Gericht verkenne nicht, dass die Weigerung mit dem Vater zu kommunizieren, auf den von ihm zugefügten körperlichen und seelischen Schäden und Verletzungen
beruhe. Es erscheine aber eine Kommunikation zumindest schriftlich oder per Email möglich.