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Rechtlicher Schutz für Kinder vor häuslicher Gewalt

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bestehen, vorrangig zu überwinden. Die beidseitige Konsens- und Kooperationsverweigerung hingegen kann eine durch die Beeinträchtigung des Kindeswohls begründete Aufhebung der gemeinsamen Sorge bewirken. „Streitfragen“, die „lediglich in Nebenpunkten“ auftreten, begründen keine Notwendigkeit, von der gemeinsamen Sorge abzuweichen. In einem letzten Schritt werden Sachverhalte aufgelistet, bei deren Vorliegen das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben ist. So etwa bei wechselseitigen Strafanzeigen. Erst Recht liege die Voraussetzung vor, wenn es „zu massiven körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern oder einseitiger Gewalttätigkeit gegen die Kindesmutter“ komme. 18 Das letztgenannte Beispiel wird in Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zitiert, in der das Gericht festgestellt hat, dass eine Gewaltanwendung gegen die Mutter bei der Entscheidung über das Sorgerecht zu berücksichtigen sei (s.u.). Interessant an dieser Darstellung ist die Unterscheidung zwischen Konflikt und Gewalt sowie die Differenzierung zwischen verschiedenen Formen der ein- und beidseitig ausgeübten Gewalt. Es zeigt die zunehmende Wahrnehmung einer Variante von Gewalt in Familiensystemen.

Erziehungseignung und häusliche Gewalt Vereinzelt wird häusliche Gewalt in der juristischen Kommentarliteratur auch unter dem Aspekt der Ungeeignetheit zur Erziehung eines Kindes thematisiert. Die Ungeeignetheit zur Pflege und Erziehung ist generell ein Grund, der gegen die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge spricht. Das zu beanstandende Elterverhalten muss hierfür nicht den Grad der Kindeswohlgefährdung erreicht haben. Es genügt, dass die Übertragung der Alleinsorge auf den anderen Elternteil die bessere Lösung ist.19 Als rechtliches Erziehungsziel wird die „Herausbildung der jungen Menschen zur selbstbestimmungsfähigen, selbstverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ formuliert.20 Die Anwendung von Methoden der Erziehung, die nicht geeignet sind, dieses Ziel umsetzen oder es sogar gefährden, indizieren eine Ungeeignetheit des Elternteils. Einen Richtwert für die Bewertung sieht das Gesetz in § 1631 II BGB vor. Demnach ist unbestritten, dass gegenüber dem Kind ausgeübte körperliche oder seelische Gewalt die Erziehungseignung von Eltern entfallen lässt. Im Staudinger (Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch) führt Coester weiter aus, dass derjenige, der Konflikte selbst nicht gewaltfrei lösen kann, eine solche Kompetenz auch nicht bei seinem Kind zu entwickeln und zu fördern in der Lage sei. Dies gelte nicht nur bei Gewalttätigkeiten gegenüber 18

Palandt/Diedrichsen 2005, § 1671, Rz.17

19

Anwaltkommentar/ Rakete-Dombek 2005, § 1671, Rz.15

20

Staudinger/Coester 2004, § 1671, Rz.199