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sowie Strafverfahrensrecht, das Völkerrecht, das Haager
Minderjährigenschutzabkommen und das Europäische
Fürsorgeschutzabkommen. Deren Bestimmungen sind jeweils im Einzelnen
zu berücksichtigen wie auch die europäische Menschenrechtskonvention,
die UN-Kinderrechtskonvention und die Sozialcharta. Als Fazit kann gelten,
dass in Deutschland zwar durch die Zugehörigkeit zur EU und die
Verpflichtung zu mehr Konventionen mehr Bestimmungen zu
berücksichtigen sind, im Einzelfall aber jeweils geprüft werden muss,
welche besonderen Menschenrechte eingehalten werden und einklagbar
sind (vgl. Trenczek et al. 2008:51 ff.).
Soziale Arbeit orientiert sich auch an den verbrieften Grundrechten
(Rechtsordnung der Bundesrepublik, Art. 119). Ein großer Teil davon ist
als Abwehrrechte ausgestaltet. Von besonderem Interesse für die Soziale
Arbeit ist die Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Art 10 GG), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und
insbesondere das Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 GG). Der grundsätzliche
Schutz der Persönlichkeit (Art 2 GG) hat im Laufe der Jahre eine
Ausdifferenzierung erfahren, die für die Soziale Arbeit von besonderer
Bedeutung ist. Diese umfasst ein
• Recht auf Schutz der Privat-, Geheim- und Intimsphäre,
• Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
• Recht auf Identität,
• Recht auf soziale Achtung,
• Recht auf Selbstdarstellung und
• Recht auf finanzielle Selbstbestimmung (vgl. ebd.:95).
4.2.4
Daten- und Vertrauensschutz
Der Datenschutz und die Schweigepflicht sind mit Ausnahme der
Anzeigepflicht in der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz
unterschiedlich geregelt, weshalb nachstehend Ausführungen separat
vorgenommen werden. In beiden Ländern besteht für Professionelle der
Sozialen Arbeit keine Pflicht, strafbare Handlungen anzuzeigen mit
Ausnahme von besonders schweren Straftaten. Allerdings besteht fast
überall ein Anzeigerecht. Es ist demnach nach professionsspezifischen
Überlegungen zu beurteilen, ob es sinnvoll erscheint, offiziell Anzeige zu
erstatten. Spezialisierte Beratungsstellen können oftmals fundiert Auskunft
geben über Wirkungen und mögliche Folgen.
Datenschutz Schweigepflicht, Amt und Berufsgeheimnis in der Schweiz
Entgegen dem Begriff dient der Datenschutz dem Persönlichkeitsschutz und
den Grundrechten von Personen. Er schützt Menschen vor widerrechtlichem
Umgang mit Daten, die von Dritten (Private oder staatliche Behörden)
erhoben, bearbeitet und weiter gegeben werden (vgl. Pärli 2007:130 ff.).
Sozialarbeiterinnen, die Daten bearbeiten, haben dies unter Einhaltung der
Verfassungsgrundsätze zu leisten ( Kap. 4.2.2). Dabei ist zusätzlich zu