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Raw Blame History

Das dritte Prinzip der Zumutbarkeit, Angemessenheit oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne besagt, dass Maßnahmen nur getroffen werden können, wenn der damit verbundene Eingriff in das Leben eines Menschen weniger schwer wiegt als die in Frage stehenden öffentlichen Interessen. Das bedeutet, dass die Grenzen staatlichen Handelns durch Abwägung der in Betracht kommenden Interessen der Betroffenen und derer des Gemeinwesens zu ermitteln ist (vgl. Schwander 2009:53 f.; Trenczek et al. 2008:78 f.). Professionelle der Sozialen Arbeit haben demnach ihr Eingriffshandeln dahingehend zu prüfen, ob die drei aufgeführten Prinzipien kumulativ erfüllt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, kann kein diesbezüglicher Auftrag angenommen werden. Das Prinzip Treu und Glauben weist insofern Grundrechtscharakter auf, als Personen und damit in der Sozialen Arbeit alle Klienten Anspruch auf Vertrauensschutz haben. Sie dürfen sich auf behördliche Zusagen, Informationen und Verhalten verlassen können. Ebenso sind sie geschützt vor Rechtsmissbrauch und dies scheint für das professionelle Handeln besonders bedeutsam können sich dabei auf das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens verlassen. Dieses verpflichtet Sozialarbeiterinnen dazu, konsequent und konsistent, also logisch, zusammenhängend zu handeln (vgl. Schwander 2009:55). Bei der Vorstellung des Konzepts Kooperative Prozessgestaltung wird dieser Punkt noch einmal spezifisch aufgegriffen werden ( Kap. 7.1). Gleichheitsgebot und Willkürverbot Als eine der wichtigsten Verfassungsgrundsätze gelten das Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot (vgl. Schwander 2009:56; Trenczek et al. 2008:80). Danach ist Gleiches nach Maßgabe seiner Gleichheit, Ungleiches nach Maßgabe seiner Ungleichheit zu behandeln. Sozialpädagogen haben demzufolge ihr Leistungsangebot grundsätzlich in gleicher Weise auszusprechen, bei Klienten, die für die Unterstützung sehr dankbar sind, wie auch bei Klientinnen, die sehr eigenwillig sind oder ihre Rechte aus den verschiedensten Gründen kaum kennen und für sich reklamieren. Für Einzelfälle, die nicht mit andern zu vergleichen sind, sind sehr individuelle Lösungen anzustreben, die die besonderen Verhältnisse, die Biografie des einzelnen Menschen und seine Versuche zur Übernahme von Selbstverantwortung entsprechend berücksichtigen. Trenczek et al. weisen darauf hin, dass das Grundgesetz bereits festgelegt hat, dass niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner politischen und religiösen Ansichten benachteiligt oder bevorzugt werden darf (vgl. 2008:80). Das Willkürverbot richtet sich vor allem gegen die Verletzung von Gerechtigkeitserwartungen. Unterstützungsleistungen sind also immer darauf hin zu prüfen, ob sie für die Selbsthilfe unerlässlich und in diesem Sinne haltbar sind, sie dürfen nicht willkürlich angesetzt werden z. B. weil es einfacher erscheint und dadurch das Ziel schneller erreicht werden kann. Sozialdatenschutz