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4.2
Rechtliche Aspekte des professionellen Handelns
Professionelles Handeln in der Sozialen Arbeit kann über weite Strecken als
Verwaltungshandeln bezeichnet werden (vgl. Hammerschmidt 2012:860 f.).
Es geschieht im Vollzug von Recht, das Eingriffe bei der Klientel sowohl
erlaubt als auch begrenzt, einen rechtlichen Rahmen für
Unterstützungsleistungen bietet wie auch Dienstleistungen insgesamt
einfordert, zulässt und gleichzeitig begrenzt. Vor dem Hintergrund des
liberalen, demokratischen Sozialstaats Schweiz wie auch des
demokratischen und sozialen Rechtsstaats Deutschland kann davon
ausgegangen werden, dass das Recht der Sozialen Arbeit zu dienen hat bei
der Durchsetzung ihrer Anliegen, beim Wahrnehmen ihres Auftrags und bei
ihrer Orientierung an Fachlichkeit. Auf der andern Seite ist Soziale Arbeit
dem Sozialstaat verpflichtet, indem sie sich an den verfassungsrechtlichen
Bestimmungen orientiert und ausgewählte Aufgaben des Sozialstaats in der
Rechtsanwendung übernimmt (z. B. Durchsetzung von Ansprüchen
Schwächeren gegenüber Dritten) wie auch in der Rechtsentwicklung (z. B.
Einbringen von fachlich und wissenschaftlich begründeten Erkenntnissen
über den Justizvollzug ins neue Strafrecht) (vgl. Schleicher 2009:21).
Vor diesem Hintergrund soll in diesem Teilkapitel dargestellt werden, auf
welche rechtlichen Grundlagen sich professionelles Handeln in der Sozialen
Arbeit abstützt, und welche Gesetze und Verfassungsgrundsätze Vorgaben
machen bzw. Leitlinien für das Handeln vorgeben. Dabei gibt es einen
Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Schweiz wie auch einen, der
die rechtlichen Verhältnisse in Deutschland beschreibt.
4.2.1
Grundlagen
»Der Staat braucht die Soziale Arbeit, die Soziale Arbeit braucht den Staat
und ist oft selbst staatliches Handeln« (Schwander 2009:23). Dieser
Zusammenhang ist aus der Zielsetzung des Sozialstaats deutlich erkennbar.
Der Sozialstaat verpflichtet sich, für soziale Gerechtigkeit als
Chancengleichheit und sozialen Ausgleich auf der Grundlage der
Menschenwürde zu sorgen, widerstreitende Interessen auszugleichen und
erträgliche Lebensbedingungen zu schaffen, damit die Zielsetzung, soziale
Sicherheit und Gerechtigkeit herzustellen, erreicht werden kann. Die neuere
Sozialpolitik hat erkannt, dass zum Schutz vor den Folgen sozialer Risiken
zunehmend soziale Dienstleistungen zu erbringen sind (vgl. ebd.:24 ff.).
Allerdings sind davon »keine unmittelbaren Handlungsanweisungen, die
durch Gerichte ohne zusätzliche gesetzliche Grundlage umgesetzt werden
könnten« (Trenczek et al. 2008:83), abzuleiten, ebenso wenig kann ein
Einzelner aus diesem Sozialstaatprinzip konkrete Leistungen für sich
beanspruchen. Ähnlich dem Prinzip Hilfe zur Selbsthilfe in der Sozialen
Arbeit wird vom Nachrang- oder Subsidiaritätsprinzip gesprochen, das im
Sinne eines aktivierenden Sozialstaates den einzelnen Bürger zur
Übernahme von Eigenverantwortung fordert und ihn dazu befähigen soll.