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Gesetze und Verordnungen. Das Grundgesetz in Deutschland wie die
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Bundesverfassung in der Schweiz enthalten wichtige
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Verfassungsgrundsätze, die neben Gesetzen und Verordnungen, auf die im
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Einzelnen noch eingegangen wird, vom rechtlichen Standpunkt als
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handlungsleitend anzusehen sind.
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Gesetzmäßigkeit
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Den ersten Orientierungspunkt bildet das Prinzip der Gesetzmäßigkeit, das
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insbesondere im Strafrecht (und dessen Vollzug, an dem auch
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Sozialarbeiterinnen beteiligt sind) Gültigkeit hat. Laut diesem Prinzip gilt
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der Vorrang des Gesetzes; jedes staatliche Handeln – und soziales Handeln
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ist in der Regel staatliches Handeln – hat sich ausschließlich im Rahmen der
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gesetzlichen Grenzen zu bewegen (vgl. Schwander 2009:49 f.; Trenczek et
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al. 2008:75 f.). Neben dem Vorrang gilt der Vorbehalt des Gesetzes, der vom
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Demokratiegebot aus geht. Danach kann eine Verwaltung nur Maßnahmen
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ergreifen, wenn sie über eine Ermächtigungsgrundlage im Gesetz verfügt.
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Eingriffshandeln hat demnach, sofern es die Grundrechte des Menschen
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tangiert, auf einer gesetzlichen Grundlage zu erfolgen, außer es besteht eine
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ernste, unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr. Dies kann in der
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Sozialen Arbeit die Direktbeteiligten betreffen, aber auch die Klientin selbst
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im Sinne eines Selbstschutzes (vgl. Schwander 2009:50 f.; Trenczek et al.
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2008:77). Es ist wesentlich zu wissen, dass alle Entscheidungen über
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Sozialleistungen einem besonderen Gesetzesvorbehalt unterworfen sind. So
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dürfen beispielsweise Sozialleistungen in Deutschland im Bereich der
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Jugend- und Sozialhilfe nur erteilt werden, wenn dies aus dem
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Sozialhilfegesetz (SGB) hervorgeht (vgl. Trenczek et al. 2008:77 f.). In der
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Schweiz gilt dies analog, wobei die gesetzliche Grundlage auch die Form
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einer Verordnung aufweisen kann.
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Verhältnismäßigkeit
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat ebenfalls Verfassungsrang und
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ist besonders bei Eingriffen in die Freiheitssphäre eines Menschen von
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Bedeutung. Es ist jeweils nachzuweisen, dass das Handeln wirklich
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erforderlich und auch angemessen oder zumutbar ist. Das Handeln hat sich
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gemäß dem Prinzip der Geeignetheit darüber auszuweisen, dass die
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aufgewendeten Mittel den beabsichtigten Zweck zu fördern vermögen.
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Entscheidungen sind demnach auf der Basis von empirisch nachweisbaren
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Zusammenhängen der Lebenswelt, von nachgewiesenen Wirkungen zu
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fällen.
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Das Prinzip der Erforderlichkeit verlangt, dass unter gleich wirksamen
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Vorgehensweisen nur diejenige ausgewählt werden darf, die die Betroffenen
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und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Es hat sich demnach an
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der Notwendigkeit in räumlicher, zeitlicher, sachlicher und personeller
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Hinsicht zu orientieren. Der Grundsatz der Sozialen Arbeit ›Hilfe zur
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Selbsthilfe‹ schließt sich hier nahtlos an diesen Verfassungsgrundsatz, der
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darauf abzielt, Bürgerinnen und Bürgern größtmögliche Selbstbestimmung
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zu gewähren.
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