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Unterstützung für Mädchen und Jungen bei häuslicher Gewalt

habe sich genauso wie die Mutter um die Tochter gekümmert, die Mutter beabsichtige, mit Lisa im Ausland zu wohnen, er könne berufsmäßig eine Hauptversorgung der Tochter einrichten, die Mutter habe psychische Probleme. Als die Verfahrenspflegschaft eingerichtet wird, befindet sich Lisa noch im europäischen Ausland bei den Großeltern, eine Rückkehr ist avisiert. Zunächst spreche ich mit beiden Elternteilen getrennt, mache mir von ihnen einen persönlichen Eindruck, wobei die Mutter besonnen und besorgt, der Vater rechthaberisch wirkt und die Erziehungsfähigkeit der Mutter sehr disqualifiziert. Lisa wird dann von den Großeltern nach Deutschland gebracht. Beim Erstkontakt lernen wir uns kennen, sprechen über die neue Situation, ich lasse Lisa von der alten Wohnung erzählen, darüber kommt sie auf den „Papi“ zu sprechen. Sie redet positiv über ihn. Beim zweiten Kontakt malt sie etwas für ihn und ich frage direkt, ob sie bereit ist, mit mir den Papa zu besuchen. Sie bejaht, die Mutter willigt ein, äußert jedoch die Angst, dass der Vater die Tochter nicht mehr herausgibt. Sieben Wochen seit Antragstellung sind vergangen, als ich mit Lisa zu einer Begegnung mit dem Vater nach längerer Zeit fahre. Ich nutze den Termin für eine Interaktionsbeobachtung. In den eineinhalbStunden findet eine gelingende Interaktion zwischen den beiden statt, Lisa mag nicht wieder gehen, schreit und schluchzt auf dem Rückweg noch nach dem Vater. Leiterin und Erzieherin im Kindergarten sind von der Trennung von Lisas Eltern überrascht; von ihnen erfahre ich, dass beide Eltern im Wechsel Lisa gebracht und geholt haben, beide seien in liebevoller und der Tochter zugewandter Weise präsent gewesen. Der Vater stellt zwischenzeitlich einen Antrag auf sofortigen, regelmäßigen Umgang mit der Tochter und drängt auf eine Eilentscheidung. Ich werde zur Verfahrenspflegerin im Umgangsverfahren bestellt. Habe ich Lisa bei den weiteren Kontakten vom mütterlichen Kontext aus gesehen, tendiert Lisa zur Mutter, im väterlichen Kontext zum Vater, im Kindergarten gesprochen meint sie, die Eltern sollen wieder zusammen ziehen. Aus Lisas Erzählungen konnte ich entnehmen, dass das Mädchen Anschreien und Streit zwischen den Eltern mitbekommen hat, aber keine Schläge, Übergriffe o.ä.. Anhaltspunkte für häusliche Gewalt waren die Schilderungen der Mutter (Schläge in den Bauch während der Schwangerschaft, Zertrümmern von Gegenständen im Laufe von Streitereien, subtile Drohungen). Ich vertrete Lisa in einem Bericht so, dass sie derzeit keine Präferenz hat, von den elterlichen Beziehungsanteilen her beide in Frage kommen, ich jedoch dazu tendiere, dass sie, bis weitere Erkenntnisse gewonnen sind, in der Hauptverantwortung der Mutter sein soll. Ich bejahe einen Umgang mit dem Vater. Der erste Gerichtstermin findet statt und der Richter spricht der Mutter vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Lisa zu. Der Vater erwirkt, dass die Mutter ihren Pass hinterlegt (um eine Ausreise und evtl. Entführung der Tochter zu verhindern), die Eltern schließen eine Umgangsvereinbarung: Jede zweite Woche von Donnerstag nach dem Kindergarten bis Montag früh zu Kindergartenbeginn ist Lisa bei dem Vater. Nach einigem Hin und Her