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Erfahrungen bei der Durchführung von Verfahrenspflegschaft
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Wochenende, haben soll. Bei der Kindesanhörung hatte sich der Junge gegen Umgangskontakte ausgesprochen, über den Vater geschimpft. Die Richterin kommt zum Schluss, dass der Junge in seinem Inneren doch am Vater interessiert und dass ein Umgang auch dem Kindeswohl zuträglich sei. Die Mutter geht über ihre Anwältin in Beschwerde. Das Oberlandesgericht (OLG) bestellt mich als Verfahrenspflegerin. In allen Kontakten vermittelt der 12-jährige, dass er mit seinem Vater nichts zu tun haben will, schildert Geschehnisse aus der Vergangenheit (der Vater habe der Mutter ein Küchenmesser nachgeworfen, habe sie auf den Rücken geschlagen, u. v. m.). Der Vorschlag von mir, den Vater damit zu konfrontieren und zu hören, ob er bereit ist, Verantwortung zu übernehmen, lehnt der Junge ab. Auf die Frage, warum er früher regelmäßig zum Vater gefahren sei, erwidert er, damals habe er sich keine Gedanken gemacht, aber bei dem Vorfall um das Geld sei ihm gekommen, wie der Vater wirklich sei. Verhaltensauffälligkeiten im schulischen Bereich, Einnässprobleme und asthmatische Beschwerden werden aktuell bekannt. Die Mutter ist auf Anraten des Schulleiters und der Hausärztin im Begriff, eine Psychotherapie für Dominik einzuleiten. Ich vertrete den zum Zeitpunkt der dann anberaumten OLG Verhandlung 13 Jahre alten Jungen in seinen subjektiven Interessen und beschreibe auch seine aktuelle Lebenssituation. Ich verweise darauf, die begründete Position des Jungen ernst zu nehmen. Dominik selbst trägt seinen Willen und seine Argumente klar vor, lässt sich auf keinen Kompromissvorschlag der OLGRichterin ein. Sie hat vorgeschlagen, dass Dominik den Vater bei den Großeltern väterlicherseits sehen kann. Das OLG bemüht sich noch um eine Stellungnahme der Psychotherapeutin, die bei Dominik eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert hat, weitere Angaben aber mit Verweis auf die Vertrauensbeziehung zu Dominik ablehnt. Nach längerer Bedenkzeit wird der Beschluss der Erstinstanz aufgehoben und dem Antrag der Mutter stattgegeben. Der Umgang wird auf unbestimmte Zeit ausgesetzt.
Lisa, 5 Jahre Die Mutter zog, während Lisa bei den Großeltern in Ferien war, ohne ankündigende Gespräche mit dem Vater aus der gemeinsamen Wohnung aus und in eine heimlich angemietete Wohnung ein. Etwa zeitgleich ging sie zu Gericht und beantragte das alleinige Sorgerecht, hilfsweise Aufenthaltsbestimmungsrecht für Lisa. Ihre Gründe: Sie sei die Hauptbezugsperson für Lisa, sie habe aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit mehr Zeit für die Tochter, die Tochter wolle bei ihr leben, der Partner habe sie während der Beziehung entwürdigt und mehrfach bedroht. Lisas Eltern sind nicht miteinander verheiratet, es wurde eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben. Der Vater beantragte die Abweisung des Antrags der Mutter und seinerseits die Übertragung des Sorgerechts, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts, auf sich. Seine Begründungen: Er