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Unterstützung für Mädchen und Jungen bei häuslicher Gewalt
im Beziehungskontext begangenen Straftaten. In diesen Fällen hat die Polizei das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu unterstellen und von
Amts wegen tätig zu werden. Ein Strafantrag ist durch die gewaltbetroffenen
Frauen nicht Voraussetzung für polizeiliches Tätigwerden. Bei der Durchsetzung der polizeilichen Maßnahmen im Bereich der Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung ist der Wille der gewaltbetroffenen Personen unerheblich.
Dieser von einer Minderheit psychosozialer Berufsgruppen als Bevormundung der Opfer kritisierte Ansatz soll den gewaltbetroffenen Frauen in dieser
Phase der Intervention sowohl den Zwang der Entscheidung „gegen den eigenen Partner“, als auch die „Sündenbockrolle“ nehmen. Die gewaltbetroffenen Frauen können und dürfen sich hinter der durch die Polizei getroffenen
Maßnahme von Wegweisung und Strafanzeige „verstecken“ und erst einmal
Luft holen.
Dem Täter soll damit deutlich signalisiert werden, dass er die Strafanzeige
und das laufende Rückkehrverbot nicht abwenden kann, indem er Druck auf
die Frau ausübt und eine scheinbare Versöhnung erzwingt.
Der polizeilichen Arbeit im Bereich der häuslichen Gewalt kommt insgesamt eine zentrale Schlüsselfunktion zu. Auch bereits vor Inkrafttreten des
Gewaltschutzgesetzes und der polizeirechtlichen Befugnisse hat die polizeiliche Einsatzwirklichkeit gezeigt, dass viele von häuslicher Gewalt betroffene
Frauen irgendwann auch einmal die Polizei zur Hilfe rufen oder um Rat fragen. Sehr häufig ist die Polizei dann als erste staatliche Instanz in der Partnerschaft oder Familie anwesend. Diese polizeiliche Intervention kann der
Einstieg in die Hilfe für gewaltbetroffene Frauen und Kinder sein. Es hängt jedoch auch wesentlich vom polizeilichen Vorgehen ab. Die betroffenen Frauen
werden so unter Umständen eher in die Lage versetzt, sich aus der zum Teil
jahrelang gewachsenen Gewaltbeziehung zu lösen, um sich und ihren bisher
auch mittelbar gewaltbetroffenen Kindern die Chance auf ein gewaltfreies Leben zu eröffnen.
Das Zusammenspiel folgender unterschiedlicher polizeilicher Aufgabengebiete bietet den Ansatz zu einer sinnvollen polizeilichen Gewaltprävention:
• Umfassende Gefahrenabwehr und Schutzȱ Ž›ȱ Ž Š•‹Ž›˜ěŽ—Ž—ȱ ›ŠžŽ—ȱ
und Kinder, über die Möglichkeit der Wohnungsverweisung mit Rück”Ž‘›ŸŽ›‹˜ȱ ŽŽ—ȱ Ž—ȱ Ž Š•Ĵ§Ž›ȱ û›ȱ Ž’—Ž—ȱ ŽœŽ•ސŽ—ǰȱ ‹Ž›Ž—£Ž—ȱ
Zeitraum.
• Konsequente StrafverfolgungȱŽŽ—ȱŽ—ȱ Ž Š•Ĵ§Ž›ȱž›Œ‘ȱŽ›’ž—ȱž—ȱ
Bearbeitung von Strafanzeigen, als Durchbrechung der Gewaltspirale.
• Individuelle Opferhilfeȱ û›ȱ ’Žȱ Ž Š•‹Ž›˜ěŽ—Ž—ȱ ›ŠžŽ—ȱ ž—ȱ ’—Ž›ȱ
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Hilfeeinrichtungen und Fachberatungsstellen.
• Unterstützung beim rechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz
durch Fertigung von Unterlagen und Hinweis auf den Rechtsweg.