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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen
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me bei einer geeigneten Person oder Einrichtung im Sinne der Inobhutnahme (§ 42 KJHG) und auch ohne Zustimmung der Personensorgeberechtigten
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(§ 43 KJHG) geschehen. In der Praxis der Jugendhilfe sind die klassischen
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Schutzstellen vielfältig zu geschlechtsspezifischen sozialpädagogischen Zufluchtstätten weiterentwickelt worden, die im Sinne der Krisenintervention
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für Mädchen und Jungen angemessene Hilfestellung bereitstellen. Im Gegensatz zu den Hilfen zur Erziehung können Mädchen und Jungen in Gefahrensituationen selbständig einen Antrag auf Inobhutnahme stellen.
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Eine Institution oder Berufsgruppe alleine kann nicht geeigneten Schutz
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vor Gewalt sicherstellen. So stellt die Vernetzung und Kooperation aller beteiligten Institutionen die Basis für wirkungsvollen Schutz und Klärung dieses
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Gewaltphänomens dar. Die Klärung des spezifischen Handlungsauftrags und
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Möglichkeiten seitens der verschiedenen Disziplinen und Institutionen ist die
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Grundlage wirkungsvoller überinstitutioneller Kooperation. Weiter scheint
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es notwendig, eigene Arbeitsabläufe für die Kooperationspartner transparent
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zu gestalten. Ziel eines solchen Vorgehens ist es, die Handlungskonzepte der
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Disziplinen wirksam aufeinander abzustimmen.
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Die ´Spezialisierung´ von Jugendhilfeangeboten im Bereich häusliche Gewalt und Gewalt gegen Kinder ist Teil eines zunehmenden Professionalisierungsprozesses innerhalb der Jugendhilfe, in dem spezielle Problemlagen von
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Mädchen und Jungen verstärkt in den Blick genommen werden und daraus
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resultierend problemspezifische Handlungsstrategien entwickelt werden
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können. Am Beispiel spezialisierter Fachdienste innerhalb der Jugendämter
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und der Kinderschutzdienste werden verschiedene Strategien der Jugendhilfe deutlich, auf die immer noch bestehende Unsicherheit und Unwissenheit
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im Umgang mit dem Problem häuslicher Gewalt zu reagieren. Da die Errichtung dieser Institutionen erst in den letzen Jahren erfolgte, liegen bezüglich
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der Wirksamkeit dieser Strategien wenige Informationen vor. Das Konzept
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der Spezialberatungsstellen hat bewiesen, dass eine institutionelle ´Spezialisierung´ im Problembereich von häuslicher Gewalt auch in einer modernen
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und dezentralen Jugendhilfepraxis einen besonderen Stellenwert besitzt. Perspektivisch kann nahe gelegt werden, Spezialwissen in alltagsnahe Angebote
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zu integrieren. Verschiedene Handlungsansätze müssen sich nicht zwingend
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ausschließen. Das Beispiel der Kinderschutzdienste zeigt, dass parteiliche
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und kindorientierte Hilfe in Kooperation mit einer ordnungsrechtlichen Arbeit der Jugendämter kombinierbar ist (Hartwig, Hensen 2003).
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Auswirkungen auf Mädchen und Jungen
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Häusliche Gewalt führt zu einem erhöhten Risiko, dass es auch zu tätlicher
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Gewalt und Vernachlässigung von Kindern kommt. Gewalterfahrungen von
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Kindern haben eine langfristig risikoerhöhende Wirkung auf ihre Entwicklung (Finkelhor 1986). Sie sind in besonderer Weise gefährdet, suchtkrank zu
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