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Raw Blame History

Rechtlicher Schutz für Kinder vor häuslicher Gewalt

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Häusliche Gewalt und Rechtsprechung zum Umgang In der Frage des Umgangsrechtes bei häuslicher Gewalt sind sehr heterogene Entscheidungen veröffentlicht, die keine einheitliche Linie erkennen lassen. Auch für diesen Bereich wurde nur der Teil der Rechtsprechung herangezogen, der ausdrücklich vorgetragene körperliche Gewalt gegen ein Elternteil zum Gegenstand hatte: Ein befristeter Ausschluss des Umgangsrechts wurde aus zwei Gründen angeordnet. Zum einen wurde die zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts gegen den Widerstand der Mutter als unvereinbar mit dem Kindeswohl gewertet. Die Haltung der Mutter erschien dem Gericht nachvollziehbar. Nicht ihre Verweigerungshaltung, sondern die Auswirkungen häuslicher Gewalt wurden als ursächlich für die Beeinträchtigung der Kindeswohlbelange gewertet. Die Mutter sei bezogen auf den Vater nicht in der Lage, ein Mindestmaß an Vertrauen zu entwickeln. Man könne subjektiv nicht bestreiten, dass sie Angst hätte, auch wenn dazu objektiv kein Anlass mehr bestehen möge.57 Die Durchführung von Umgangskontakten vor diesem Hintergrund wurde als eine für das Kind unerträgliche Situation bewertet. Zum anderen wurde auf den einen Kontakt ablehnenden Kindeswillen abgestellt. Deutlich wird dies in dem Leitsatz einer Entscheidung des OLG Hamm. Da heißt es, „Die Aussetzung des Umgangsrechts ist zur Wahrung des Kindeswohls geboten, wenn:

  1. das Kind den Kontakt mit dem Vater ablehnt und
  2. aufgrund seiner derzeitigen Verfassung und Einstellung nicht in der АŽȱ ’œǰȱ ’Žȱ ž›Œ‘ȱ ’Žȱ ŽœžŒ‘œ”˜—Š”Žȱ Ž—œŽ‘Ž—Ž—ȱ ˜—Ě’”œ’žŠ’onen zu bewältigen. Die Verweigerung der Kontakte muss dabei auf einer inneren Ablehnung beruhen, der nicht sachgerecht verarbeitete Ereignisse zugrunde liegen.“58 Die innere Ablehnung basierte in dieser Entscheidung auf der Angst der Kinder vor dem Vater aufgrund der miterlebten Gewaltanwendung gegenüber der Mutter. Es finden sich aber auch Entscheidungen mit gegenläufigem Bewertungsmaßstab. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2001 hat das OLG Saarbrücken ausdrücklich festgestellt, dass sich eine Kindeswohlgefährdung nicht aus dem Vortrag der Mutter, der Kindesvater habe sie während des Zusammenlebens immer wieder körperlich misshandelt und bedroht, ergibt. Zu einer konkreten 57 So z.B. OLG Frankfurt, FamRZ 2002: 1583, 1584, in der Vergangenheit war es zu aggressivem Verhalten des Vaters gegenüber der Mutter und ihren Eltern gekommen. Auch bei der Verfahrenspflegerin „habe er durch verbale Drohungen Besorgnis ausgelöst.“ 58

OLG Hamm, FamRZ 2000: 45, 46