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Konsequenzen für die Jugendhilfe
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des Umgangsrechts (§ 18 SGB VIII). In einem weiten Sinn kann man auch das
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Leistungsangebot des § 19 SGB VIII als Reaktion auf eine strukturelle Risikosituation ansehen. Jungen, allein erziehenden Müttern und Vätern und Schwangeren, die sich alleine mit dieser Situation überfordert fühlen, kann diese Hilfe
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angeboten werden. Kinder sollen vor Gefahren für ihr Wohl geschützt werden,
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indem ihren Eltern eine frühe, intensive Unterstützung zuteil wird.
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Ein derart spezifisches Hilfeangebot gibt es für Frauen und ihre Kinder,
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die gegen eine Situation häuslicher Gewalt um öffentlichen Schutz und Unterstützung nachsuchen, nicht. Angesichts der Vielzahl denkbarer Konstellationen und Probleme scheint mir das auch sinnvoll. Dennoch stellt sich die
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Frage, wie die Kinder- und Jugendhilfe sicherstellen kann, dass sie die notwendige Unterstützung erhalten.
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Dazu braucht es zum einen – wie oben angesprochen - integrierte Schutzund Unterstützungsstrategien und -konzepte für die Kommunen. Innerhalb
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dieser müssen auf jeden Fall die Situation von Kindern in Frauenhäusern
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und die Finanzierung der Arbeit mit Kindern in Frauenhäusern bearbeitet
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werden. Die Rahmenbedingungen hierfür sind von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich gestaltet. Es scheint sinnvoll, dass auf jeden Fall
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eine grundlegende Infrastruktur für eine qualifizierte Arbeit mit Kindern in
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die Frauenhausfinanzierung einbezogen wird, damit in den Frauenhäusern
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grundlegende Betreuungs- und Erziehungsleistungen erbracht werden können und ein erstes Clearing stattfinden kann, durch das dann Wege zu notwendigen Hilfeangeboten gebahnt werden. Wo dies nicht gegeben ist, muss
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die Kinder- und Jugendhilfe aus ihrer Verpflichtung heraus, auf strukturelle
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Kindeswohlrisiken zu reagieren, für eine Kompensation dieses Defizits sorgen
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und die Kinderarbeit in Frauenhäusern sicherstellen. Dies kann im Prinzip sowohl von der Landesebene aus erfolgen wie auch auf der kommunalen Ebene.
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Je nach Konzept - und teilweise auch konkreten Erfahrungen - haben Frauenhäuser eine größere oder geringere Distanz zur Arbeit der Jugendämter. Es
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gibt allerdings auch Frauenhäuser, die sich in den letzten Jahren erfolgreich
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selbst um eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB
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VIII bemüht haben. Eine solche Anerkennung erleichtert zumindest die Förderung der Arbeit mit den Kindern aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe
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(§ 74 SGB VIII), die Einbeziehung in die Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII)
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und die Mitarbeit im Jugendhilfeausschuss (§ 71 SGB VIII) als Teil des zweigliedrigen Jugendamtes. Es eröffnet Frauenhäusern auch die Option, einzelne
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als sinnvoll empfundene Leistungselemente der Hilfen zur Erziehung unmittelbar in ihr Leistungsspektrum zu integrieren.
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In analoger Weise gilt dieses auch für freie Träger von Interventionsstellen
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gegen häusliche Gewalt.
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Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Kinder- und Jugendhilfe einerseits eine Verpflichtung hat, auf Situationen struktureller Kindeswohlgefährdung zu reagieren, andererseits - rechtlich gesehen - eine Vielzahl denkbarer Unterstützungsangebote zur Verfügung hat. Die Inhalte und Formen
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