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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen
ȡ Häusliche Gewalt geht auch von Müttern aus, die ihre Kinder misshandeln oder aus Überforderung vernachlässigen. Mütter sind in einer akuten Krise der Partnerschaft manchmal so sehr mit sich beschäftigt, dass sie dringend Entlastung bei der Erziehung der Kinder bedürfen. Sie befürchten ferner eine Intervention des Jugendamtes, weil sie keine „schlechte Mutter“ sein möchten. Hier stehen Mitarbeiterinnen aus Frauenhäusern in dem Dilemma, nicht gegen den Willen der Frauen eine eigenständige Hilfe und Betreuung für das Kind beim Jugendamt beantragen zu wollen. Andererseits ist gerade bei lange andauenden Trennungen in gewaltbelasteten Beziehungen, die sich bisweilen über Jahre hinziehen und zahlreiche Frauenhausaufenthalte beinhalten, aus der Perspektive der Kinder eine Kooperation mit der Jugendhilfe erforderlich, damit die Kinder eigenständige Unterstützung erhalten. In der bundesweiten repräsentativen Untersuchung kommen Schröttle und Müller (2004) zu der Einschätzung, „… dass Frauen dazu neigen können aufgrund der eigenen Viktimisierung und auch aufgrund von Schuldgefühlen die Auswirkungen der Gewalt auf ihre Kinder lange Zeit zu verleugnen“ (ebd. S. 37). Auch dieser Befund legt eine weiterreichende Vernetzung der Frauenhausarbeit mit den ambulanten Diensten des Jugendamtes nahe. Die Frauenhausberatung oder die Gewaltberatungsstellen können eine Vermittlerinnenfunktion zwischen Frauenhilfe und Jugendhilfe einnehmen. ȡ Gerade gewaltbelastete Familien nehmen Hilfen nach dem KJHG wenig in Anspruch. Eine Untersuchung von familiengerichtlichen Entscheidungen zu Kindeswohlgefährdungen ergab, dass sich zur Zeit der Anrufung des Gerichts durch das Jugendamt nur 25% der Kinder unter drei Jahren und 50% der Kinder zwischen drei und sechs Jahren überhaupt in Tagesbetreuung befanden (Münder 2001). Als Gründe für die mangelnde Inanspruchnahme dieser offenen Leistungen lassen sich familiale Isolation, Geheimhaltungsdruck und Versagensängste der Eltern und insbesondere der Mütter vermuten. Neben diesen Regelangeboten der Jugendhilfe ist der Ausbau flankierender Maßnahmen dringend geboten. Hier könnten in Analogie zu den Gruppen für Kinder, die von Trennung und Scheidung der Eltern betroffen sind eigenständige Hilfsangebote für die Kinder, die in ihren Familien Partnerschaftsgewalt ausgesetzt sind oder waren, entwickelt werden (vgl. hierzu auch Kindler/ Werner 2005: 121f). Auch ein. Erziehungsbeistand für das Kind und eine SPFH für die Mutter können sinnvolle Ergänzungen im Hilfesystem darstellen. Traumatisierungen bei Kindern sind über eine Erziehungsberatung oder Trennungs- und Scheidungsberatung für die Mutter oder die Eltern selten zu lindern. Die Kinder benötigen eigene Angebote der zugehenden Beratung ggf. in Koordinierung mit der zugehenden Beratung für die Mutter (vgl. WiBIG 2004: 30). ȡ Das neue Kindschaftsrecht trägt dem Wunsch vieler Kinder Rechnung, den Kontakt zu beiden Eltern zu erhalten. Allerdings fördert es auch neue Probleme zu tage. Kinder werden für den Konflikt auf der Elternebene funktionalisiert; sie erleben Loyalitätskonflikte; bisweilen erleben sie erneute Ge-