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Konsequenzen und Perspektiven

stärken, andererseits aber auch Angebote für die Kinder selbst. Gruppenangebote für Mädchen und Jungen, die helfen, Erfahrungen von Partnergewalt in ihrem häuslichen Umfeld zu verarbeiten, haben sich hier als sinnvoller Ansatz erwiesen.“

Eine kompetente und koordinierte Wahrnehmung dieser Aufgaben setzt voraus, dass es im Gemeinwesen einen institutionellen Ort gibt, an dem das Thema häusliche Gewalt als sozialpädagogisches, als politisches und als sozialstrukturelles Problem patriarchaler Gewaltverhältnisse verankert ist, einen Ort, von dem aus Konzepte der Prävention, der Unterstützung und des Schutzes aufeinander bezogen weiterentwickelt werden. Einen solchen Ort kann die Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungsverantwortung nach § 80 SGB VIII bereitstellen, er kann aber auch an anderen politischen Orten verankert werden, die dann die Kinder- und Jugendhilfe und ihre Planungsprozesse mit einbinden. Entscheidend ist jedenfalls, dass an diesem Ort die politische Dimension des Themas reflektiert wird und dass von ihm systematische Impulse zur Koordination der Handlungsstrategien und Unterstützungs- und Schutzangebote ausgehen. Zu integrierten Hilfekonzepten bei häuslicher Gewalt gehört z.B. auch die Frage der Erreichbarkeit von Fachkräften des Jugendamtes rund um die Uhr, die keineswegs allerorts zufrieden stellend gelöst ist, sondern häufig erst im Kontext einer systematischen Befassung mit den Problemen häuslicher Gewalt als zu bearbeitendes Problem erkannt wird. Darüber hinaus ist es sinnvoll auch im Kontakt mit Tageseinrichtungen und Schulen zu Absprachen und Verfahren zu kommen, die in Konfliktsituationen schnell und zuverlässig greifen können und nicht erst jeweils im Einzelfall wieder neu erarbeitet werden müssen.

Das System der Hilfen zur Erziehung im SGB VIII Auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben Personensorgeberechtigte einen Rechtsanspruch, wenn „eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist“ (§ 27 I SGB VIII). Rechtlich gesehen richten sich also alle Hilfen zur Erziehung an die Personensorgeberechtigten und somit nur indirekt an das Kind oder den Jugendlichen selber. Diese Rechtsgrundlage ist gerade im Kontext häuslicher Gewalt oft problematisiert worden. So z.B. von Luise Hartwig, wenn sie schreibt: „Innerfamiliale Gewalt wird deutlich bei Sorgerechtsentscheidungen benannt, bei denen die Jugendhilfe das staatliche Wächteramt wahrnimmt; sie taucht demgegenüber selten auf in ’•Ž™•Š—ž—Ž—ǰȱ’ŽȱŠžȱŽ›ȱ›Ž’ ’••’Ž—ȱŽŠ—›Šž—ȱŽ›ȱûĴŽ›ȱ˜Ž›ȱ•Ž›—ȱ‹Ž›ž‘Ž—dz’Žȱ Š–’•’Ž—˜›’Ž—’Ž›ž—ȱŽ›ȱ ’•Ž˜›–Ž—ȱŽ–§đȱ ȱ ȱȗȗȱŘŝȱěǯȱǰȱ’Žȱ’ŽȱŽ›œŒ‘›§—”ž—ȱŽœȱ Elternrechts mit dem Kindeswohl generell als gegeben ansieht, erschwert gerade in Fällen innerfamilialer Gewalt eine an den Bedürfnissen der Opfer ausgerichtete Hilfe.“ (Hartwig 2005: 81)