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285 Annette Wacker Erfahrungen bei der Durchführung von Verfahrenspflegschaft - eine Stärkung der Rechtsposition von Kindern im familiengerichtlichen Verfahren?

Die Verfahrenspflegschaft Geschaffen mit der Kindschaftsrechtsreform zum 1. Juli 1998 kommt die Verfahrenspflegschaft gem. § 50 FGG als eigenständige Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen beim Familiengericht zunehmend zum Einsatz.10 Wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist, wird vom Gericht für das minderjährige Kind eine Verfahrenspflegerin bestellt.11 Die Entscheidung über die Bestellung und die Auswahl der Verfahrenspflegerin liegt beim Gericht. Zu Beginn ihrer Tätigkeit nimmt die Verfahrenspflegerin Einsicht in die Akte und erhält darüber Informationen über das nähere Thema des Verfahrens, die Beteiligten und die aktuelle Situation des betreffenden Kindes oder Jugendlichen. Sie kann in dieser Phase bereits erfahren, ob häusliche Gewalt eine Rolle spielt, nämlich dann, wenn die Trennung eines Elternteils mit Gewalttätigkeit des Partners begründet wird. In der gerichtlichen Praxis, in der eine Verfahrenspflegschaft zur Wahrnehmung der Interessen des beteiligten Kindes oder der Kinder eingesetzt wird, geht es dann meist um die Regelung des Umgangs und die Bestimmung des zukünftigen Aufenthaltes oder des Sorgerechts für das Kind. Es liegen kontradiktorische Anträge der Eltern vor. Möglich ist auch, dass es sich um einen Antrag nach § 1666, 1666a BGB des Jugendamtes handelt und die Trennung eines oder mehrer Kinder von seinen Personensorgeberechtigten beabsichtigt ist. Neben Vernachlässigung oder Misshandlung kann eine Gewaltproblematik zwischen den Erwachsenen aufgeführt sein, der das Kind anhaltend ausgesetzt ist. Nach dem Aktenstudium nimmt die Verfahrenspflegerin Kontakt zum Kind auf, dies erfolgt meist über die Bezugsperson des Kindes, bei der es sich aktuell befindet. Seinen Verständnismöglichkeiten entsprechend informiert die Verfahrenspflegerin das Kind über ihre Aufgabe und Rolle und über das Thema bei Gericht. Im Laufe der weiteren Kontakte mit dem Kind, die im Einzelsetting stattfinden, aber auch in den Gesprächen mit den Bezugspersonen und in der Beobachtung der jeweiligen Eltern-Kind-Interaktion geht es um die Erfassung des Kindeswillens und der Kindesinteressen. Die Verfahrenspflegerin muss die Lebenssituation des Kindes verstehen können. 10

Nach der Statistik nimmt die Zahl der Verfahrenspflegerbestellungen zu, vgl. Salgo (2005).

11 Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Folgenden nur die weibliche Form verwendet, gemeint ist stets auch der Verfahrenspfleger.