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Unterstützung für Mädchen und Jungen bei häuslicher Gewalt
werden, ob eigene Interessen des betreffenden Elternteils in den Vordergrund gestellt werden, die den Wünschen oder den Interessen des Kindes zuwiderlaufen. ȡ Der umgangsberechtigte oder betreuende Elternteil steht bei der Übergabe oder den Umgangskontakten (wiederholt) unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. ȡ Ein Elternteil übt (weiterhin) Gewalt aus oder droht damit.
Vorschläge und Konsequenzen Auf allen Ebenen und in allen beteiligten Institutionen ist für die Umsetzung eines begleiteten Umgangs in Fällen von häuslicher Gewalt Folgendes notwendig:9 ȡ Eine Voraussetzung für ein fach- und sachgerechtes Handeln ist die Sensibilisierung und Fortbildung aller Beteiligten (Richterschaft, Jugendamt, Maßnahmeträger) zum Thema häusliche Gewalt, ihrer Dynamik und ihren Auswirkungen auf Frauen und Kinder. ȡ Die Zusammenarbeit der beteiligten Institutionen muss im Interesse des Kindeswohls reibungslos und effizient funktionieren. D.h., es muss eine Bereitschaft vorhanden sein, sich mit den Arbeitsabläufen und Handlungsaufträgen der jeweiligen Institutionen vertraut zu machen, um eine bessere Koordination und Kooperation zu erreichen. ȡ Die frühzeitige Beteiligung der Kinder- und Jugendhilfe durch den/die Familienrichter/in und die Frauenunterstützungseinrichtungen ist in Fällen häuslicher Gewalt dringend erforderlich, um adäquate notwendige Hilfen anzubieten. ȡ Familienrichter/innen und Jugendamtsmitarbeiter/innen müssen in allen Fällen häuslicher Gewalt, in denen Kinder involviert sind, überprüfen, ob das Kind in der Familie weiteren Gefährdungen ausgesetzt ist und welche Schutz- und Hilfemaßnahmen zu ergreifen sind (Ehinger 2001). ȡ Die Familiengerichte sollten in Sorge- oder Umgangsrechtsfällen, in denen Gewaltanwendung eine Rolle spielt, die vom Täter geleugnet wird, zur Vorbereitung des Anhörungstermins entweder bei der Polizei nachfragen ob Polizeieinsätze wegen häuslicher Gewalt oder anderer Gewaltanwendungen stattgefunden haben, oder beim Jugendamt nachfragen, ob der Mann/die Familie bezüglich häuslicher Gewalt bekannt ist. ȡ Die Einholung eines Strafregisterauszuges kann für die Erstellung einer Gefährdungsanalyse sinnvoll sein ȡ Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und Sorge- und Umgangsregelungen sollten bei den Familiengerichten zusammengeführt werden, um die 9
Einige dieser Gedanken wurden schon von Kreyssig formuliert, vgl. Kreyssig (2003): 29-38.