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Unterstützung für Mädchen und Jungen bei häuslicher Gewalt

Gewaltbeziehung lösen können. Es ist für viele betroffene Frauen eine Überwindung, die Polizei einzuschalten. In diesem Zusammenhang erfahrenes Einfühlungsvermögen und Verständnis lässt sie jedoch in der nächsten Krisensituation diesen Schritt bereits schneller gehen und den zweiten Schritt einer Fachberatung anschließen. Polizeiliche Hilfe kann in diesem Zusammenhang nur ein Anstoß zur Selbsthilfe sein. Möchten die gewaltbetroffenen Frauen trotz der Möglichkeit der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbotes nicht in der gemeinsamen Wohnung bleiben, unterstützt die Polizei einen Ortswechsel, zum Beispiel in ein Frauen- und Kinderschutzhaus.Die Frauen verlieren in diesem Fall nicht den möglichen Anspruch auf Finanzierung des Frauenhausaufenthaltes über die Sozialhilfe. Innerhalb der Strafverfolgung ist die Beweiserhebung vor Ort von erheblicher Bedeutung. Sollte die gewaltbetroffene Frau innerhalb des laufenden Strafverfahrens nicht mehr mitwirken wollen, indem sie zum Beispiel von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber ihrem Ehemann oder Partner Gebrauch macht , können von der Aussage der Frau unabhängig erhobene Beweise wie zum Beispiel Fotos der vorliegenden Verletzungen und zerstörtem Mobiliar, Zeugenaussagen von Anwohnern und ärztliche Atteste, der Staatsanwaltschaft trotzdem eine Anklage und Verurteilung des Gewalttäters ermöglichen. Im Rahmen der Informationspflicht gegenüber den gewaltbetroffenen Frauen händigt die Polizei Faltblätter mit Hinweisen auf örtliche Fachberatungsstellen und die Möglichkeit der Antragstellungen nach dem Gewaltschutzgesetz aus. Dieses Informationsmaterial ist in der Regel mehrsprachig vorhanden. Darüber hinaus wird die Frau befragt, ob sie aufsuchende Hilfe durch eine Fachberatungsstelle wünscht und mit der Weitergabe ihrer persönlichen Daten an diese Stelle einverstanden ist. Liegt das Einverständnis vor, wird der Beratungswunsch zeitnah durch die Polizei an die entsprechende Einrichtung übermittelt.4 „

Nordrhein-Westfalen hat sich auf der Grundlage der Erfahrungen anderer Länder bežœœȱ û›ȱ Ž’—Ž—ȱ Ž’Ž—Ž—ȱ ސȱ Ž—œŒ‘’ŽŽ—ȱ ž—ȱ ’ŽœŽȱ –˜’棒ޛŽȱ ˜›–ȱ Žœȱ ›˜Ȭ”’ŸȬ—satzes gewählt. Er entspricht der bisherigen Beratungspraxis in NRW und achtet das Recht ŠžȱŽ•‹œ‹Žœ’––ž—ǯȱ§‘›Ž—ȱ’Žȱ™˜•’£Ž’•’Œ‘Žȱ —Ž›ŸŽ—’˜—ȱ’–ȱã쎗•’Œ‘Ž—ȱ —Ž›ŽœœŽȱ•’ސȱ ž—ȱŽœ‘Š•‹ȱŸ˜–ȱ’••Ž—ȱŽœȱ™Ž›œȱ—’Œ‘ȱ‹ŽŽ’—Ěžœœȱ Ž›Ž—ȱŠ›ǰȱ”Š——ȱ’Žȱ—œŒ‘Ž’ž—ȱ des Opfers über seinen Umgang mit dem Gewalterlebnis durch keine staatliche Maßnahme Ž›œŽ£ȱ Ž›Ž—ǯȱœȱ’œȱ ’Œ‘’ǰȱ’Žȱ‹Ž›˜ěŽ—Ž—ȱ›ŠžŽ—ȱ—’Œ‘ȱ£žȱ‹ŽŸ˜›–ž—Ž—ǰȱœ˜—Ž›—ȱ’‘—Ž—ȱ Š”’Ÿȱ ’•Ž–㐕’Œ‘”Ž’Ž—ȱŠž£ž£Ž’Ž—ǯȱ‹ȱ’Žȱ‹Ž›˜ěŽ—Ž—ȱ›ŠžŽ—ȱ’ŽœŽȱ‘Š—ŒŽȱœ˜˜›ȱ˜Ž›ȱ zu einem späteren Zeitpunkt nutzen, ist ihrer eigenen Entscheidung überlassen........“.5

Die bisher gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass diese aktive Vermittlung aufsuchender Hilfe und Beratung erfolgreich ist und von den gewaltbetroffene Frauen eher angenommen wird. Zusätzlich wird den Frauen eine 4

§ 34 a Abs. 4 PolG NW

5 Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Gesundheit NRW, 3. Bericht zum Handlungskonzept der Landesregierung Oktober 2004, S. 78