2026-001/documents/theory/diagnostics/handbuch-kinder-und-haeusliche-gewalt/pages/176.md

3.3 KiB
Raw Permalink Blame History

178

Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen

im Jahr 2004 für die Betreuung der Opfer74 in über 2.400 akuten Gewaltfällen, die von der Polizei an die Interventionsstelle überwiesen wurden, zur Verfügung (Wiener Interventionsstelle 2005). Das reicht kaum, um in der akuten Krisensituation die notwendigste Unterstützung zu geben. Die Arbeit mit den Kindern bleibt dabei zunehmend auf der Strecke. Bevor auf die Situation der Kinder näher eingegangen wird, folgt eine kurze Darstellung des GewaltœŒ‘ž£ŽœŽ£Žœȱž—ȱŽœȱ —Ž›ŸŽ—’˜—œœ¢œŽ–œȱ’—ȱ[œŽ››Ž’Œ‘ǯ75 Gewaltschutzgesetz und Interventionssysteme in Österreich Das Gewaltschutzgesetz trat am 1. Mai 1997, also vor mehr als acht Jahren in Kraft. Die Initiative zur Einführung des Gesetzes ging wesentlich von den Mitarbeiterinnen der Frauenhäuser und Frauenberatungsstellen aus. Es wurde aufgezeigt, dass das Unrecht der Gewalt fortgesetzt wird, wenn die Opfer von Gewalt flüchten müssen, während die Täter meist unbehelligt bleiben. Die Intention des Gesetzes war es daher, den Opfern die Möglichkeit zu geben, im eigenen Zuhause zu bleiben und sie vor weiterer Gewalt zu schützen (Logar 1998; Dearing/Haller 2000). Das Gewaltschutzgesetz ist somit Ausdruck eines Paradigmenwechsels im Umgang mit familiärer Gewalt wurde diese lange Zeit als „Privatsache“ behandelt, so setzte sich national und international immer mehr die Erkenntnis durch, dass Gewalttaten an Frauen Menschenrechtsverletzungen sind und die Staaten verantwortlich sind für die Beendigung der Gewalt und den Schutz der Opfer (United Nations 1993). Das Gewaltschutzgesetz schützt alle Personen, die im familiären Bereich von Gewalt betroffen sind und natürlich auch Kinder. Expertinnen der Frauenhäuser waren bei der Entstehung des Gewaltschutzgesetzes aktiv beteiligt und sprachen sich dafür aus, dass die Jugendwohlfahrtbehörde die Möglichkeit erhält, im Namen eines gefährdeten Kindes einen Antrag auf Schutzverfügung zu stellen.76

74 Opfer von familiärer Gewalt sind entgegen der Bedeutung, die dieser Begriff vielfach hat, keineswegs nur passiv, sondern versuchen mit vielfältigen Strategien sich gegen die Gewalt zur Wehr zu setzen, dieser zu entkommen und zu „überleben“; im Englischen wird zunehmend der Begriff „survivors“, also Überlebende, verwendet; im Deutschen hat sich dieser Begriff jedoch nicht etabliert; im vorliegenden Text wird daher der Begriff Opfer verwendet, gemeint ist er im Sinne des Begriffes „survivor“. 75

Für eine genauere Darstellung des Gewaltschutzgesetzes siehe Logar 2004

76 Die mancherorts herrschende Meinung, Frauenhäuser würden sich „nur“ um Frauen kümmern, ignoriert die langjährige Praxis der Arbeit mit den Kindern in diesen Einrichtungen (Strasser 2001); Frauenhäuser waren von Beginn an immer auch Kinderhäuser. Im Laufe der Zeit hat sich die Arbeit mit den Kindern zu einem eigenständigen Bereich entwickelt und Qualitätsstandards wurden erarbeitet (Verein Autonome österreichische Frauenhäuser 2005); dass häufig nicht genügend Personal für die Unterstützung der Kinder zur Verfügung steht, hängt mit der Praxis der Finanzierung der Frauenhäuser zusammen - die meisten von ihnen müssen noch immer jedes Jahr um ihre Förderung bangen.