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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen

Kindeswohlgefährdung vorliegt, die durch familienrechtliche oder sozialpädagogische Interventionen und Maßnahmen zu beheben ist. Wird eine Kindeswohlgefährdung nach Prüfung durch den Allgemeinen Sozialen Dienst verneint, weil die Mutter sich z.B. schützend vor ihr Kind stellt oder den Täter zum Auszug bewegt, bleibt die Planungs- und Gesamtverantwortung des Jugendamtes im Hinblick auf die Sicherstellung fachlich angemessener Hilfestellungen und Maßnahmen zur Förderung des Mädchens oder des Jungen (vgl. Weber 2005). Jugendhilfe ist nicht nur eine abstrakte gesellschaftlich-politische Größe, sondern stellt sich den Bürgern und Hilfesuchenden institutionell dar. Die institutionelle Organisation ist der Rahmen, in dem Leistungen nach dem SGB VIII erbracht werden, aber auch hoheitliche Aufgaben des Jugendamtes erfüllt werden. Das Jugendamt in seiner Zweigliedrigkeit übernimmt hierbei die Gesamt- und Planungsverantwortung. In Form der Sozialen Dienste werden die Aufgaben der öffentlichen Fürsorge übernommen. Die Fachkräfte des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) nehmen bei der Arbeit gegen häusliche Gewalt eine exponierte Stellung ein, indem sie das Problem vor Ort erkennen und geeignete Hilfemaßnahmen initiieren und koordinieren. Hilfen zur Erziehung nach § 27ff SGB VIII stellen seitens der Jugendhilfe das geeignete Instrumentarium dar, um Problemlagen von Kindeswohlgefährdung zu bearbeiten. Bei häuslicher Gewalt kann die Erziehungsberatung aufgrund ihrer personellen und strukturellen Ausstattung wertvolle Arbeit bei der Klärung, Bewältigung und Therapie leisten. Sie hat durch ihre traditionelle Komm-Struktur eine Anlauf- und Kontaktfunktion für Hilfesuchende und kann analog dem ASD eine Schlüsselposition in der Koordinierung und Vernetzung von Hilfen ausüben. Hilfen zur Erziehung (§ 27ff KJHG) sind als sozialpädagogische Leistung für Kinder und ihre Erziehungsberechtigten rechtlich gefasst. Für die Erziehungsberechtigten besteht ein Rechtsanspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Maßnahme für die Entwicklung des Kindes geeignet und notwendig ist. Ob eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung gewährleistet ist, obliegt der Prüfung des Jugendamtes. D.h. für die Praxis, z.B. bei Einsätzen der Polizei nach dem Gewaltschutzgesetz, sollte das Jugendamt unverzüglich einen Bericht von der Polizei erhalten und zunächst beratend tätig werden. Insbesondere sollten die Kinder über ihre Rechte aufgeklärt werden, sie eingehend über Beratungsmöglichkeiten informiert werden und ihnen Schutz und Unterstützung angeboten werden. Hierzu können nach Prüfung und in Abstimmung mit der Familie alle Hilfen zur Erziehung in Frage kommen: ȡ Erziehungsberatung (§ 28 KJHG) zur Unterstützung der Erziehungskompetenz der Mutter, bzw. der Eltern,