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3.2 KiB

Die Frage des Kindeswohls aus kinderpsychiatrischer Sicht

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Akzeptiert man die Tatsache, dass in der Regel die gemeinsame Sorge wohl dem Kindeswohl am besten entspricht, sind Situationen alleiniger elterlicher Sorge Spezialfälle, die ihre Begründung vor allem in extrem belastenden Konfliktsituationen und/oder vorausgegangener häuslicher Gewalt finden. Insofern ist jeder Vergleich in diesem Regel-/Ausnahmeverhältnis mit großer Vorsicht anzustellen, da es sich nicht um ein natürliches Experiment mit quasi offener Wahlmöglichkeit handelt. Insofern irrt Proksch (2002), auch wenn er im Rahmen der Evaluation des neuen Kindschaftsrechts aufgrund seiner Daten unterstellt, dass die alleinige elterliche Sorge sich generell als das schlechtere Modell erweise. Generelle Feststellungen wie „Die Defizite von Eltern mit alleiniger elterlicher Sorge/ohne elterliche Sorge in ihrer Kooperation und Kommunikation schlagen voll durch zu Lasten ihrer Kinder, vor allem bei Recht auf Umgang…“, verbunden mit dem Vergleich, dass 34% der Kinder bei Eltern mit alleiniger elterlicher Sorge keinen Umgangskontakt mehr haben und 16,8% dieser Kinder nur noch selten Kontakt haben, vs. 5%/9% bzw. 9,2%/12,7% wollen suggerieren, dass es sich um zwei konkurrierende Modell handle, bei denen sich Eltern für ein besseres oder schlechteres entscheiden könnten. Aus kinder- und jugendpsychiatrischer praktischer Erfahrung ist diese Interpretation, die im Sorgerechtsmodell die Ursache für Konflikte zwischen den Eltern sieht, und dann unterstellt, dass dieses Modell den Kindern durch Umgangsvereitelung schade, völlig abwegig. Nach meiner gutachterlichen Erfahrung wird seit der Kindschaftsrechtsreform zunehmend die alleinige elterliche Sorge nur noch im begründeten Extremfällen angestrebt und zwar mit dem Ziel, den Kindern weitere massive Belastungen und weitere Gefährdungen des Kindeswohls zu ersparen. Typische Konstellationen sind: Elternteile mit schweren psychischen Erkrankungen, Persönlichkeitsstörungen, Suchterkrankungen und/oder bei vorausgegangener häuslicher Gewalt, Vernachlässigung, Sexueller Missbrauch, Kindesmisshandlung. Diese qualitativ bedeutenden Aspekte werden im Forschungsbericht von Proksch überhaupt nicht berücksichtigt. Das Recht auf Umgang wird gegenüber anderen Kindesrechten in fast schon grotesker Weise überidealisiert und als einziger Indikator für das Kindeswohl propagiert. Belastungen, selbst des begleiteten Umgangs werden bagatellisiert. Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht gibt es verschiedene Anknüpfungspunkte, die dazu führen können, dass eine alleinige elterliche Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht und eine Entwicklungschance für die Kinder darstellt. Dies ist z. B. in der Regel so bei Kindern, die Opfer von Misshandlung oder Missbrauch wurden, zumal wenn sich der selbst von häuslicher Gewalt betroffene Elternteil zum Schutz der Kinder und zum eigenen Schutz getrennt hat und damit aktiv zur Wiederherstellung einer Situation beigetragen hat, die dem Kindeswohl eher entspricht. Wenn Kinder aufgrund psychischer Störungen oder aufgrund von Entwicklungsdefiziten besonders wenig belastbar sind, oder sie durch körperliche Erkrankungen zusätzlich besonders belastet sind, können auch sonst noch tolerable, massive