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Kindeswohl und Kindesrechte in Gerichtsverfahren bei häuslicher Gewalt

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in Frage eben wenn das Kind selbst diesen Kontakt nicht will. In jüngster Zeit wurden in diesem Zusammenhang die Überidentifikation von Kindern und eine extreme Loyalitätshaltung im Sorge- bzw. Umgangsrechtsstreit unter dem Schlagwort eines sog. „Parental-Alienation-Syndrome“ diskutiert, das vor allem mit dem Erstarken der Väterrechtsbewegung eine deutliche Konjunktur in Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten erfahren hat (kritisch Dettenborn 2001: 102 ff; Fegert 2002: 121 ff; Heiliger 2003: 229 - 243; Kostka 2004: 223 - 252). Die Folge ist nicht selten, dass Kinder mit dem Hinweis, sie seien beeinflusst, zum Umgang mit einem gewalttätigen Elternteil (Vater) auch dann gezwungen werden, wenn sie selbst diese Besuche ablehnen, fürchten und unter ihnen leiden (vgl. Ostbomk-Fischer 2003, Salgo 2003). Eigentlich aber müsste der Umstand, dass sich ein Kind nicht an der Gefühls- und Gedankenwelt seiner primären Bezugsperson orientiert, fachlich begründeten Anlass zur Sorge bieten. So erscheint die bisherige Rechtspraxis der Familiengerichte durchaus legitim, die von einer rechtlich relevanten Beeinflussung nur ausgehen, wenn es sichere Anhaltspunkte dafür gibt, dass der vom Kind geäußerte Wille in seinem Erleben gar keine Entsprechung findet. Festzuhalten bleibt: Die Frage nach dem „Kindeswohl“ und dem „Kindeswillen“ in Verfahren, in denen es um Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen nach häuslicher Gewalt geht, verhilft den Verfahrensbeteiligten und Fachkräften dazu, den Blick überhaupt erst auf das individuelle Kind und seine eigenen Erfahrungen zu richten. Schwer genug, denn wer sich auf diesen Blickwinkel einlässt, wird mit einer von massiver Ohnmacht und Angst, von Wutgefühlen und Aggression durchdrungen Erfahrungswelt konfrontiert. Hier regieren die Gewalttätigen, verlieren die Opfer und es gibt keinen Schutz, umso mehr aber quälende Schuld. Eben dieses Erleben und seine geschützte Aufarbeitung kann nur der Ausgangspunkt sein für die erforderliche Begleitung des Kindes wie auch für Beschlüsse des Gerichtes und fachliche Entscheidungen der Jugendhilfe in den Fällen häuslicher Gewalt. Dieser Fokus aber fällt nicht leicht. Denn gerade weil das „Kindeswohl“ und auch der „Kindeswille“ zentrale Entscheidungsmaßstäbe der Gerichte sind, ist die Gefahr einer Vereinnahmung und interpretatorischen Ummünzung dieser juristischen Konstrukte seitens der Verfahrensbeteiligten zur Durchsetzung ihrer Eigeninteressen nicht nur gegenwärtig, sondern geschieht alltäglich in der Praxis. Dies nicht hinzunehmen, sondern das vom Verfahren unmittelbar betroffene Kind und seine wohlverstandenen Interessen und subjektiven Wünsche im Zentrum aller behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen zu halten, zeichnet wohl eine professionelle Praxis gerade in (hoch)streitigen Fällen nach häuslicher Gewalt aus.