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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen

und gerade, wenn Kinder zum ohnmächtigen Miterleben von Gewalthandlungen gezwungen waren oder sogar selbst körperlich misshandelt wurden, sind sie oft bis hin zur Selbstaufgabe an jene Erwachsenen gebunden, die sie in ihrer Selbstachtung und Integrität verletzt und ihre Entwicklungsbedürfnissen missachtet haben, bzw. sie vor diesen Erfahrungen hätten schützen sollen. So ist ein Konflikt zwischen dem geäußerten Willen des Kindes und seinem erforderlichen Schutz vor weiteren Verletzungen seiner Integrität und grundlegenden Entwicklungsbedürfnisse vielfach geradezu angelegt. Oft sind gerade diese Kinder und Jugendlichen ihren Eltern intensiv bis hin zur Selbstaufgabe verbunden und klammern sich in Hoffnung auf einen besseren Ausgang und auf die Beendigung der Gewalt gerade an diejenigen, die ihnen Schaden zufügten. Dabei tendieren sie dazu, das Versagen oder Fehlverhalten der Erwachsenen dem eigenen Verhalten zuzuschreiben, und deren Erwartungen und Problemen mit mehr Aufmerksamkeit, Einfühlung und Verständnis zu begegnen als ihren eigenen Verletzungen und Bedürfnissen. Hinzu kommt die zur Abwehr der erfahrenen Ohnmacht zunächst durchaus hilfreiche Identifikation mit dem Aggressor, um den Preis, dass das erfahrene Leid als unausweichliche Folge eigenen Fehlverhaltens bzw. des Fehlverhaltens des misshandelten Elternteils erscheint, welcher zudem bei dieser Sichtübernahme massiv entwertet wird - mit katastrophalen Folgen für das fundamental wichtige Entwicklungsbedürfnis jedes Kindes nach zumindest einer guten Beziehung zu einer primären Bindungsperson. Es ist also weder davon auszugehen, dass die von häuslicher Gewalt betroffenen Kinder ihre wohlverstandenen Interessen regelmäßig auch nur wahrnehmen und entsprechende Alternativen ernsthaft in Betracht ziehen, geschweige denn sich gegenüber Eltern, die sie ungeschützt mit ihren Gewalthandlungen konfrontiert oder zudem das Kind selbst körperlich misshandelt haben, behaupten können. Noch ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sind, die persönlichen Folgen und Beeinträchtigungen abzusehen, wenn weitere Gewalterfahrungen hinzukommen und bereits eingetretene psychosoziale Beeinträchtigungen und seelische Belastungsreaktionen nicht durch entsprechende pädagogische und therapeutische Hilfen gemildert werden (Zitelmann 2001: 247 300). Jede Gegenwehr und jeder Abgrenzungsversuch gegenüber dem misshandelnden Elternteil muss entsprechend bereits als ein wichtiger, keineswegs gering zu achtender Schritt des Kindes geachtet werden. So wenig dem Kind also einerseits keine überfordernde Eigenverantwortung aufgebürdet werden darf, ist andererseits vor der gegenwärtigen Tendenz zu warnen, seine Haltung und Gefühle leichtfertig zu übergehen. Auf Drängen der Vaterrechtsbewegung wurde bei der letzten Kindschaftsrechtsreform das Besuchsinteresse des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, in ein „Umgangsrecht des Kindes“ transformiert (Schwab 1997: 728). Nun stellen Akteure derselben Bewegung die freie Ausübung dieses Umgangsrechtes