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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen
Eingriffsbefugnis für eine mehrtägige Wegweisung bzw. ein mehrtägiges Betretungsverbot bei häuslicher Gewalt in ihre Polizeigesetze ein (siehe auch Nöthen-Schürmann und Linke/Plathe in diesem Band). Auch eine Stärkung von Kinderrechten hat sich über die letzten Jahre in verschiedenen Bereichen vollzogen. Die Kindschaftsrechtsreform hat u. a. das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind auch als ein eigenes Recht des Kindes ausgestaltet. Es gibt inzwischen ein Gesetz, das Kindern ein Recht auf Gewaltfreiheit in der Erziehung zuerkennt.4 Ergänzend dazu trat im April 2002 das so genannte Kinderrechteverbesserungsgesetz5 in Kraft, wodurch u. a. § 1666a I BGB um die Möglichkeit der so genannten „Go-order“ gegenüber kindeswohlgefährdenden Erwachsenen erweitert wurde. Im Bereich der Intervention bei häuslicher Gewalt wird häufig die Notwendigkeit der Kooperation zwischen Kinderschutz und Frauenunterstützung im Bereich des Hilfesystems festgestellt. Auch auf der Ebene des Rechts wurde und wird diese Forderung nach einem koordinierten Zusammenwirken erhoben. Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Gewaltschutzgesetz sowie zum Kinderrechteverbesserungsgesetz ist mit dem Hinweis auf mögliche Sicherheitslücken betont worden, dass insbesondere gerichtliche Entscheidungen in Bezug auf Umgangskontakte des Kindes mit dem gewalttätigen Elternteil mit dem Erlass von Schutzanordnungen abgestimmt werden müssen.6 Die folgenden Ausführungen beziehen sich überwiegend auf die rechtlichen Schutzmöglichkeiten für Kinder7, die Gewalt, die überwiegend gegen ihre Mütter verübt wird, miterleben. Das ist eine spezifische Perspektive auf das breite Thema der Gewalt gegen Kinder, die mittlerweile vermehrt auch in der Rechtsprechung und juristischen Literatur thematisiert wird.
Sorge- und Umgangsrechtsregelungen Ein Schwerpunkt der Kindschaftsrechtsreform von 1998 hat sich mit der Änderung von Sorge- und Umgangsrechtsregelungen befasst. Das Gesetz hat bei den Änderungen die Erkenntnisse des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, wonach:
4 Durch die Einführung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung wurde § 1361 II BGB geändert. Dort heißt es jetzt: „ Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Misshandlungen, sind unzulässig.“ 5
BGBl 2002 I, 1239
6
BT-Drucks. 14/8131, BT-Drucks. 14/5429
7 Der gesamte Bereich der Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der Jugendhilfe wird in diesem Beitrag nicht bearbeitet; siehe dazu Hartwig in diesem Band.