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04 Ethische und rechtliche Grundlagen
Kapitel 4 behandelt die ethischen und rechtlichen Grundlagen professionellen Handelns in der Sozialen Arbeit, einschließlich Menschenbild, Professionsethik, Menschenrechte und den gesetzlichen Rahmen.
Seiten: 67–89 Zeilen im Quelldokument: 522–715
Professionsethik und Begriffsklärung
Soziale Arbeit wird als öffentliche Reaktion auf politisch anerkannte Hilfebedarfe verstanden und stützt sich stets auf gesellschaftliche Normen und Werte. Da Sozialarbeiterinnen oft in Lebenszusammenhänge eingreifen — häufig in unfreiwilligen Kontexten —, ist eine kontinuierliche Reflexion von Werten und Konsequenzen professionellen Handelns erforderlich.
Ethik Sozialer Arbeit meint die kritisch-konstruktive Reflexion moralischer Dimensionen beruflicher Praxis. Schlittmaier benennt mehrere Dimensionen: die Praxis als komplexe Konstitutionsleistung, die Wissenschaft Sozialer Arbeit, die Methoden mit ihren normativen Zielsetzungen und die Berufsethiken der Verbände. Diese Berufsethiken weisen nach Schlittmaier ein Begründungs- und ein Applikationsdefizit auf und gewinnen erst durch einen wechselseitigen Diskurs Praxisrelevanz. (Professionsethik) (Dimensionen der Ethik)
Menschenbild
Der Mensch wird nicht als feste Größe betrachtet, sondern in seinem kontinuierlichen Werden verstanden — in Wechselwirkung mit seiner natürlichen und sozialen Umwelt. Das Selbst befindet sich zeitlebens in einem potentiellen Zustand, was Offenheit und Fragilität mit sich bringt. Menschen sind auf fremde Hilfe angewiesen und bieten zugleich anderen Halt. Entwicklung ist immer Co-Entwicklung; der Mensch ist ein ›freier Unfreier‹, fähig zur Selbstbestimmung und gleichzeitig auf andere angewiesen. Die soziokulturell bedingte Erziehungsbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass der Mensch Naturalisations-, Enkulturations-, Sozialisations- und Personalisationshilfe braucht. Lebenslanges Lernen ist die Konsequenz: Man kann sich nicht nicht entwickeln. (Menschenbild)
Menschenwürde und Menschenrechte
Menschenwürde ist dem Menschen inhärent und nicht an bestimmte Eigenschaften gebunden. Kants kategorischer Imperativ fordert, die Menschheit in jeder Person stets als Zweck und niemals bloß als Mittel zu behandeln; das Instrumentalisierungsverbot bildet den Kern der Menschenwürde. In der Bioethik ist umstritten, ob Würde an bestimmte Fähigkeiten gebunden ist — die Soziale Arbeit folgt der traditionellen Position, die Menschenwürde allen Menschen unabhängig von ihren Fähigkeiten zuschreibt.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948) konkretisiert den Kerngehalt der Menschenwürde durch persönliche Freiheitsrechte (z. B. Gedankenfreiheit), politische Mitwirkungsrechte (z. B. Wahlrecht) und soziale Anspruchsrechte (z. B. Recht auf Bildung) — in engem Bezug zu Freiheit, Gleichheit und Teilhabe. Persönliche Freiheit wird erst realisiert, wenn sie im öffentlichen Raum mit anderen gelebt werden kann. Daraus folgt, dass die im Sozialstaat organisierte Soziale Arbeit die Wahrung der Menschenrechte und Menschenwürde zu gewährleisten hat. (Menschenwürde) (Grundlegende Normen)
Soziale Gerechtigkeit und Solidarität
Soziale Gerechtigkeit umfasst das Gewährleisten gleicher Rechte, den Ausgleich von Leistungen, die Mindestausstattung von Grundgütern und den Abbau struktureller Ursachen ungleicher Beteiligungschancen. Es lassen sich drei Dimensionen unterscheiden: Gesetzesgerechtigkeit (gleiche Rechte für alle), Tausch- oder Leistungsgerechtigkeit (Gleichheit von Leistung und Gegenleistung) und Verteilungsgerechtigkeit (notwendige Ressourcen zur Existenzbestreitung). Rawls setzt sich für gesellschaftliche Rahmenbedingungen ein, die durch angemessene Verteilung zu einem dynamischen Ausgleich führen.
Mit sozialer Gerechtigkeit korrespondiert der Gedanke der Solidarität. Die sogenannte Beistandssolidarität stellt eine grundsätzliche Verpflichtung gegenüber Notleidenden und Benachteiligten dar, die nicht auf Reziprozitätserwartungen aufbaut, sondern eine gerechtere Verteilung materieller wie immaterieller Güter anstrebt. (Soziale Gerechtigkeit) (Solidarität)
Nachhaltigkeit und Subsidiarität
Die Grundwerte bilden einen Orientierungsrahmen, der durch nachhaltige Sicherung aller Ressourcen durch den Generationenkontrakt ergänzt wird. Nachhaltigkeit in der Sozialen Arbeit ist ein Qualitätsmerkmal sozialen Wandels, das bei größtmöglicher Effektivität die Finanzierungsbasis sozialer Sicherungssysteme dauerhaft belastbar hält.
Soziale Arbeit versteht sich als subsidiäre, vor- und nachsorgende Profession: Hilfe zielt darauf, Menschen zu befähigen, ihr Leben gelingend zu gestalten, ohne bestehende Kompetenzen zu beschneiden. Nach dem Subsidiaritätsprinzip besteht die Hilfeverpflichtung des Staates insbesondere in seiner Vorleistungsverpflichtung, die Voraussetzungen für Selbsthilfekompetenzen zu schaffen. (Nachhaltigkeit und Subsidiarität)
Verantwortungsethik
Professionsethik wird als Verantwortungsethik aufgefasst, die unter Berücksichtigung situativer Gegebenheiten einen Ausgleich zwischen Grundwerten und Handlungseffizienz herstellt. Professionelle sind mit unterschiedlichen, teils konfligierenden Interessen konfrontiert und tragen Verantwortung gegenüber Klientinnen (Achtung der Menschenwürde), der Gesellschaft (Gemeinwohl und soziale Gerechtigkeit), dem Anstellungsträger (Qualitätssicherung), den Kolleginnen (berufliche Sorgfalt), der Profession (Weiterentwicklung) und der eigenen Person (berufliche Identität und Fortbildung). Im Berufsalltag entstehen regelmäßig ethische Dilemmata und Rollenkonflikte, die auf Grundlage eines gesicherten Selbstverständnisses konstruktiv zu lösen sind — oftmals als ausgehandelte Kompromisslösungen. (Verantwortungsethik)
Care-Ethik und professionsmoralische Grundhaltungen
Da Beziehungen zwischen Professionellen und Klientinnen asymmetrisch sind, rücken Positionen der Care-Ethik wechselseitige Hilfe, Aufmerksamkeit und Wertschätzung ins Zentrum. Der wichtigste moralische Aspekt der helfenden Interaktion besteht im Ausbalancieren dieser Asymmetrie. Da professionelles Handeln oft intuitiv geschieht und die Gefahr von Stereotypenbildungen birgt, ist eine ethische Reflexion in jeder Phase des Hilfeprozesses nötig.
Drei Grundhaltungen leiten das Handeln: Eine Haltung der Aufmerksamkeit, die Bedürftigkeit und Verletzlichkeit beachtet und würdevoll mit dem Ringen der Klientinnen um Anerkennung umgeht; eine Haltung der Achtsamkeit, die trotz einschränkender Ausstattungsprobleme den Blick auf Ressourcen richtet; und eine Haltung der Anwaltlichkeit (advokatorische Ethik), die stellvertretend Verantwortung übernimmt, wenn Menschen ihr Leben nicht selbständig meistern können. (Care-Ethik) (Anwaltlichkeit)
Berufsethische Richtlinien
AvenirSocial (Schweiz) und der DBSH (Deutschland) haben berufsethische Richtlinien auf Basis der IFSW-Grundsätze und der internationalen Menschenrechte entwickelt. Der Schweizer Berufskodex (2010) dient als Argumentarium für die Praxis und formuliert Handlungsmaximen bezüglich Klientinnen, Organisationen, Gesellschaft und Profession. Die DBSH-Richtlinien basieren auf dem gesellschaftlichen Auftrag, der Wahrung universeller Werte und der Würde des einzelnen Menschen. (Berufsethische Richtlinien)
Ethische Entscheidungsfindung
Für die ethische Entscheidungsfindung wird ein strukturiertes Vorgehen beschrieben: Zunächst geht es um die Identifikation ethisch relevanter Situationen und die Schärfung einer Sensibilität für moralische Fragen. Darauf folgt die beschreibende Wahrnehmung der faktischen Situation einschließlich eigener Gefühle. Im nächsten Schritt werden die eingelagerten moralischen Werte benannt, bevor eine Urteilsbildung auf Basis professionsethischer Grundlagen und normativer Vorgaben stattfindet. Die begründet ausgewählte Handlungsoption wird schließlich — möglichst im Team oder gemeinsam mit Klientinnen — umgesetzt. (Ethische Entscheidungsfindung)
Rechtliche Aspekte des professionellen Handelns
Professionelles Handeln geschieht im Vollzug von Recht, das Eingriffe sowohl erlaubt als auch begrenzt. Der Sozialstaat verpflichtet sich zu sozialer Gerechtigkeit und erträglichen Lebensbedingungen. Ähnlich dem Prinzip ›Hilfe zur Selbsthilfe‹ gilt das Nachrang- bzw. Subsidiaritätsprinzip, das Bürger zur Übernahme von Eigenverantwortung befähigen soll. In Deutschland basiert die soziale Sicherung auf einem Sozialrecht mit vier Säulen (Vorsorge, Versorgung, Förderung, Hilfe); in der Schweiz ist die Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt. Professionelle verfügen über Ermessensspielräume, die an der Einzelfallgerechtigkeit orientiert sein müssen. Klientinnen haben zudem Anrecht auf rechtliches Gehör, Akteneinsicht, Verbeiständung und Begründung behördlicher Entscheide. (Rechtliche Grundlagen)
Verfassungsgrundsätze
Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit verlangt, dass staatliches Handeln sich im Rahmen gesetzlicher Grenzen bewegt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert, dass Eingriffe geeignet, erforderlich und zumutbar sind. Das Gleichheitsgebot verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Das Willkürverbot schützt vor Verletzung von Gerechtigkeitserwartungen. Treu und Glauben gewährt Klientinnen Vertrauensschutz und verpflichtet zu konsequentem, konsistentem Handeln. (Gesetzmäßigkeit) (Verhältnismäßigkeit)
Menschenrechte im rechtlichen Kontext
In der Schweiz sind Menschenrechtsverträge Teil der Rechtsordnung und verpflichten den Staat auf drei Ebenen: Unterlassungspflichten (Respektierung der Rechte), Schutzpflichten (Wahrung vor Verletzungen) und Leistungspflichten (Ermöglichung des Genusses der Rechte). Zentrale Grundrechte der Bundesverfassung umfassen den Schutz der Menschenwürde (Art. 7), die Rechtsgleichheit (Art. 8) und das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12).
In Deutschland steht das Europäische Gemeinschaftsrecht über dem nationalen Recht. Von besonderem Interesse für die Soziale Arbeit sind das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht auf Identität sowie das Elterngrundrecht (Art. 6 GG). Die IFSW definiert Menschenrechte und soziale Gerechtigkeit als zentrale Motivation sozialarbeiterischen Handelns. (Menschenrechte)
Daten- und Vertrauensschutz
Der Datenschutz dient dem Persönlichkeitsschutz und schützt vor widerrechtlichem Umgang mit Daten. Für Professionelle gilt eine berufliche Schweigepflicht. In der Schweiz bestehen vier Rechtfertigungsgründe für die Datenweitergabe (gesetzliche Gründe, Zeugnispflicht, Einwilligung, öffentliches Interesse); in Deutschland ist der Daten- und Vertrauensschutz strafrechtlich abgesichert. Klientinnen haben Anrecht auf Akteneinsicht, und der sorgfältige Umgang mit Daten gilt als vertrauensbildende Maßnahme. (Datenschutz) (Zusammenfassung)