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6 Unterstützungs- und Begegnungsmöglichkeiten bei Verhaltensauffälligkeiten
Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe
sollen sie zusammen mit den Personensorgeberechtigten und dem Kind oder
dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den
Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen
enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere
Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter
an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen.
In diesem Paragrafen ist also der Anspruch beschrieben, die Hilfeplanung zusammen mit den Betroffenen durchzuführen, eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen,
insbesondere wenn es zu Hilfen außerhalb der Familie kommt. Die Entscheidungen
über Hilfen sollen im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte also in der Regel als
Teamentscheidung getroffen werden. Dabei wird ausdrücklich auf das »Wunschund Wahlrecht« der Betroffenen hingewiesen.
Es geht also auch darum, auf fachlicher Ebene im partizipativen Zusammenwirken mit den Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern die Entscheidung über eine
»geeignete und notwendige« Hilfe zu treffen und diese im weiteren Verlauf zu
überprüfen. Letztlich handelt es sich hiermit um Indikationsentscheidungen für
eine bestimmte Hilfe. Im Prinzip sind dabei zwei Entscheidungen zu treffen
(c Abb. 6.2):
In einer ersten Entscheidung muss die Frage beantwortet werden, ob eine Hilfe
zur Erziehung nötig und sinnvoll ist. Falls nicht, muss geprüft werden ob andere
Unterstützungsmöglichkeiten (z. B. Psychotherapie) nötig sind, oder eben überhaupt keine Hilfe. Wenn eine Hilfe nötig und sinnvoll ist, muss eine zweite Entscheidung getroffen werden, nämlich: Welche Hilfe ist die richtige? Dabei ist als
wichtigste Grundsatzentscheidung zu klären, ob das Kind/der Jugendliche weiterhin
innerhalb der Familie leben kann oder außerhalb der Familie betreut und untergebracht werden muss. Im Hilfeplan sind weiterhin Inhalte, Intensität und auch
Kombinationen von Hilfeformen festzulegen.
Diese Frage der Entscheidungsfindung bzw. Indikationsstellung ist, gerade weil
sie so bedeutsam ist, mit einer Reihe von Schwierigkeiten verbunden (vgl. FröhlichGildhoff 2002, 2004b, Urban 2001, Schwabe 2005):
• So ist das Verfahren insgesamt sehr komplex; aufgrund der Vielzahl von Beteiligten und oft unterschiedlichen Interessenslagen ist der Prozess der Entscheidungsvorbereitung und -findung schwer zu managen.
• Die Partizipation ist eine Grundforderung des Verfahrens nach § 36 SGB VIII an
sich und wird als zentrales Qualitätsmerkmal definiert (vgl. Blandow et al. 1999).
Dies wird durch die gesetzlichen Neuerungen des KJSG noch gestärkt. Zudem
zeigen mehrere empirische Studien, dass der Erfolg einer Hilfe zur Erziehung
deutlich mit dem Ausmaß an Betroffenenbeteiligung zusammenhängt (vgl.
Schefold 1999, Lenz 2001); in der Jugendhilfe-Effekt-Studie konnte nachgewiesen
werden, dass die Partizipation neben der Durchführung des Hilfeprozesses einer
der zwei wesentlichen Faktoren ist, die für die Prozessqualität einer Hilfe ent248