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Perspektive der Eltern zu berücksichtigen (siehe Beiderwieten,
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Windaos u. Wolff 1990).
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In der Arbeit des ASD werden die beiden Pole Angebot und Eingriff
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besonders deutlich. Einerseits muss Sozialarbeit bestimmte
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gesellschaftliche Standards vertreten und kann Abweichungen davon
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nur bis zu einem bestimmten Grad tolerieren. Eine substanzielle
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Kindeswohlgefährdung wiegt immer schwerer als das Elternrecht und
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erfordert in der Terminologie von Lüssi „Interventionen“ –
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kontrollierende und exekutive Maßnahmen, die sich zunächst am
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Schutz des Kindes und erst sekundär an der Hilfe für die Eltern
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orientieren. Diese sollte aber immer als solchen „Interventionen“
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nachfolgende Option bedacht werden. Sie beginnt schon mit dem
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Versuch, der „Inobhutnahme“ (KJHG, §§ 42 u. 43) neben dem Schutz
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für das Kind auch einen auf die Eltern bezogenen Bedeutungsrahmen
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zu geben. Sie könnte definiert werden als Schutz für die Eltern in
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einer Krisensituation, in der sie den Überblick und die notwendige
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erzieherische Distanz verloren haben. Ein solches Reframing führt zu
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Hilfeangeboten für die Eltern, damit sie in künftigen Krisensituationen
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überlegter und zurückhaltender handeln können. Dieser Prozess kann
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mit einer professionell unterstützten Rückkehr des Kindes in seine
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Familie abgeschlossen werden. So kann jeder Eingriff auch eine Hilfe
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beinhalten. Umgekehrt wird jedes Angebot für die Familie auch mit
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der kontrollierenden Frage verbunden sein, ob das Kindeswohl allein
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durch stützende Maßnahmen gesichert werden kann.
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Bei jeder Maßnahme des ASD müssen die beiden Pole der
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Doppelstruktur von Angebot und Eingriff zusammen gedacht werden,
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auch wenn jeweils der eine von beiden im Zentrum der
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Aufmerksamkeit steht. Hier kann nur von Fall zu Fall und Situation zu
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Situation entschieden werden; die entsprechenden Gratwanderungen
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sind nicht durch allgemeine Handlungsanweisungen zu verhindern,
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und das Risiko einer falschen Entscheidung ist prinzipiell immer
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gegeben. Wichtig ist vor allem die Transparenz für die Adressatinnen
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Sozialer Arbeit: Sie müssen wissen, dass beides zur Sozialarbeit
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gehört – wie auch das Dritte, das „gemeinsame Handeln“ (Müller
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