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Perspektive der Eltern zu berücksichtigen (siehe Beiderwieten,
Windaos u. Wolff 1990).
In der Arbeit des ASD werden die beiden Pole Angebot und Eingriff
besonders deutlich. Einerseits muss Sozialarbeit bestimmte
gesellschaftliche Standards vertreten und kann Abweichungen davon
nur bis zu einem bestimmten Grad tolerieren. Eine substanzielle
Kindeswohlgefährdung wiegt immer schwerer als das Elternrecht und
erfordert in der Terminologie von Lüssi „Interventionen“
kontrollierende und exekutive Maßnahmen, die sich zunächst am
Schutz des Kindes und erst sekundär an der Hilfe für die Eltern
orientieren. Diese sollte aber immer als solchen „Interventionen“
nachfolgende Option bedacht werden. Sie beginnt schon mit dem
Versuch, der „Inobhutnahme“ (KJHG, §§ 42 u. 43) neben dem Schutz
für das Kind auch einen auf die Eltern bezogenen Bedeutungsrahmen
zu geben. Sie könnte definiert werden als Schutz für die Eltern in
einer Krisensituation, in der sie den Überblick und die notwendige
erzieherische Distanz verloren haben. Ein solches Reframing führt zu
Hilfeangeboten für die Eltern, damit sie in künftigen Krisensituationen
überlegter und zurückhaltender handeln können. Dieser Prozess kann
mit einer professionell unterstützten Rückkehr des Kindes in seine
Familie abgeschlossen werden. So kann jeder Eingriff auch eine Hilfe
beinhalten. Umgekehrt wird jedes Angebot für die Familie auch mit
der kontrollierenden Frage verbunden sein, ob das Kindeswohl allein
durch stützende Maßnahmen gesichert werden kann.
Bei jeder Maßnahme des ASD müssen die beiden Pole der
Doppelstruktur von Angebot und Eingriff zusammen gedacht werden,
auch wenn jeweils der eine von beiden im Zentrum der
Aufmerksamkeit steht. Hier kann nur von Fall zu Fall und Situation zu
Situation entschieden werden; die entsprechenden Gratwanderungen
sind nicht durch allgemeine Handlungsanweisungen zu verhindern,
und das Risiko einer falschen Entscheidung ist prinzipiell immer
gegeben. Wichtig ist vor allem die Transparenz für die Adressatinnen
Sozialer Arbeit: Sie müssen wissen, dass beides zur Sozialarbeit
gehört wie auch das Dritte, das „gemeinsame Handeln“ (Müller