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Abb. 21: Primäre, sekundäre und tertiäre Auftraggeberinnen in ihrer
Beziehung zum Unterstützungssystem
In einem solchen Dreierverbund wird der Auftrag nicht einseitig von
einem System festgelegt, sondern von den Adressatinnen und der
Sozialarbeiterin gemeinsam ausgehandelt. Die informellen tertiären
Auftraggeberinnen sind sowohl auf der Seite der primären
Auftraggeberinnen als auch auf der Seite der Sozialarbeiterinnen
meistens indirekt beteiligt. Die Initiative zur Aushandelung des
Auftrages wird üblicherweise von einer Sozialarbeiterin ausgehen; in
der Kinder- und Jugendhilfe ist sie durch § 36 KJHG sogar
verpflichtet,
im
Rahmen
des
Hilfeplanes
eine
formelle
Auftragsbestimmung
herbeizuführen.
Der
gemeinsame
Aushandelungsprozess setzt voraus, dass innerhalb von Angebot und
Eingriff der Angebotsaspekt im Vordergrund steht. Bei einer den
Eingriffsaspekt betonenden Maßnahme, z. B. einer Inobhutnahme
nach §§ 42 und 43 KJHG, muss sich die Sozialarbeiterin im Kontext
ihrer rechtlich festgelegten Dienstverpflichtung meistens einen