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Abb. 21: Primäre, sekundäre und tertiäre Auftraggeberinnen in ihrer
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Beziehung zum Unterstützungssystem
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In einem solchen Dreierverbund wird der Auftrag nicht einseitig von
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einem System festgelegt, sondern von den Adressatinnen und der
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Sozialarbeiterin gemeinsam ausgehandelt. Die informellen tertiären
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Auftraggeberinnen sind sowohl auf der Seite der primären
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Auftraggeberinnen als auch auf der Seite der Sozialarbeiterinnen
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meistens indirekt beteiligt. Die Initiative zur Aushandelung des
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Auftrages wird üblicherweise von einer Sozialarbeiterin ausgehen; in
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der Kinder- und Jugendhilfe ist sie durch § 36 KJHG sogar
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verpflichtet,
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im
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Rahmen
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des
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Hilfeplanes
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eine
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formelle
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Auftragsbestimmung
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herbeizuführen.
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Der
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gemeinsame
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Aushandelungsprozess setzt voraus, dass innerhalb von Angebot und
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Eingriff der Angebotsaspekt im Vordergrund steht. Bei einer den
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Eingriffsaspekt betonenden Maßnahme, z. B. einer Inobhutnahme
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nach §§ 42 und 43 KJHG, muss sich die Sozialarbeiterin im Kontext
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ihrer rechtlich festgelegten Dienstverpflichtung meistens einen
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