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WR Jugendhilfe 1 05.book Seite 84 Mittwoch, 14. September 2005 7:25 19
Friedhelm Kron-Klees
- Der Erstkontakt mit Klienten und Klientinnen im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe Friedhelm Kron-Klees
Die spezifische Klientel der öffentlichen Jugendhilfe besteht aus Personen, die einerseits unter oft extrem hohen individuellen und familiären Belastungen stehen, die andererseits jedoch nicht in der Lage sind, von sich aus für die Bewältigung ihres familiären Zusammenlebens Hilfe (Jugendhilfe und/oder therapeutische Hilfen) in Anspruch zu nehmen, soweit sie über die Sicherung materieller Unterstützung hinausgeht. Wenn Kinder oder Jugendliche in diesen Familien in Mitleidenschaft gezogen werden, wird dies in der Regel außerhalb der Familie wahrgenommen. Nachbarn, Verwandte, Ärzte, Erzieherinnen, Lehrer und Lehrerinnen beobachten an derart betroffenen Kindern entsprechende Erscheinungsformen (z. B. Verwahrlosung der Kleidung, Zeichen von falscher Ernährung, Male von Gewaltanwendungen) oder Verhaltensformen (z. B. Distanzlosigkeit, auffälliges Abschalten, starke Unruhe, Einnässen und/oder Einkoten, sexualisiertes Verhalten, bei älteren Kindern dann auch Schulverweigerung und/oder Suchtverhalten). Diese Personen können und sollen ihre Wahrnehmungen der öffentlichen Jugendhilfe (den Jugendämtern) zur Kenntnis geben. Sie werden hiermit zu einer tragenden Stütze des »staatlichen Wächteramtes« gemäß Art. 6 Satz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, der da lautet: »Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.« Der Erstkontakt der Jugendhilfe mit derartigen Familien erfolgt auf diesem Wege über die »Fremdmeldung«. Die Jugendhilfe bekommt auch auf andere Weise Zugang zu Familien, z. B. wenn das Familiengericht das Jugendamt zur Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren auffordert oder auch wenn sich Familien in Not von sich aus an das Jugendamt wenden. Auch das kommt vor. Aber der schwierigste und auch einzigartige Zugang öffentlicher Jugendhilfe zu Familien erfolgt über die Fremdmeldung. 84