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3.1 KiB
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Erfahrungen mit der „Kinderverträglichkeit“ des österreichischen Gewaltschutzsystems

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Das Gesetz basiert auf drei Säulen: zwei rechtlichen und einer sozialen Be•Ž’–Šđ—Š‘–Žǯȱ ’Žȱ ›Ž’ȱ Šđ—Š‘–Ž—ȱ ‹’•Ž—ȱ Ž’—Žȱ —Ž›ŸŽ—’˜—œ”ŽĴŽȱ ž—ȱ sind aufeinander abgestimmt. Ziel ist es, in akuten Gefährdungssituationen den Opfern zu ermöglichen, im eigenen Wohnbereich zu bleiben und Schutz vor weiterer Gewalt und Hilfe zu erhalten. Die drei Säulen sind: a) Polizeiliche Wegweisung und Betretungsverbot für 10 bzw. 20 Tage b) Zivilrechtliche Schutzverfügung (Einstweilige Verfügung, EV) für drei Monate und länger c) Sofortige und pro-aktive Unterstützung der Opfer durch Interventionsstellen.

Polizeiliche Wegweisung Die Polizei ist verpflichtet, eine Person, von der eine akute Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit ausgeht, für 10 Tage aus der Wohnung und der Umgebung zu verweisen. Diese Intervention erfolgt aufgrund einer Gefahrenprognose der Polizei. Geschützt sind alle Personen, die in einer Wohnung leben, unabhängig von Geschlecht, Familienstand, Alter oder Beziehungsverhältnis zum Gefährder.77 Die Polizei muss dem Gefährder die Schlüssel zur Wohnung abnehmen und ihm die Gelegenheit geben, persönliche Dinge mitzunehmen. Gefährder erhalten ein Informationsblatt mit entsprechenden Hinweisen auf Unterkunftsmöglichkeiten und Beratung und auch die Opfer müssen über weitere Schutzmöglichkeiten und Hilfseinrichtungen informiert werden. Hat der Gefährder bereits eine strafbare Handlung begangen, muss die Polizei in jedem Fall auch eine Strafanzeige legen.78 Hält sich der Gefährder nicht an die Wegweisung, erhält er eine Verwaltungsstrafe, im Wiederholungsfall kann er auch in Haft genommen werden.79

77 Im Folgenden wird für Täter meist der Ausdruck „Gefährder“ verwendet, der auch im österreichischen Gewaltschutzgesetz Anwendung findet; da laut Polizeistatistik ca. 95% der Gefährder männlichen Geschlechts sind, wird die männliche Form verwendet Gefährderinnen sind mitgemeint. ŝŞȱ ȱ —ȱ[œŽ››Ž’Œ‘ȱœ’—ȱŠ••Žȱ Ž Š•Ž•’”Žȱœ˜Ž—Š——Žȱ’£’Š•Ž•’”Žǰȱ’ŽȱŸ˜–ȱŠŠȱŠ—Ž”•Аȱ und verfolgt werden; eine Ausnahme bildet die gefährliche Drohung im Familienkreis, bei dieser bedarf es der Zustimmung der Betroffenen zur Strafverfolgung; dies hat sich als schwerwiegendes Problem für die Gewaltprävention erwiesen, da Opfer eben wegen der Bedrohung häufig nicht wagen, die Ermächtigung zu geben; Opferschutzeinrichtungen setzen sich daher für die Änderung des Gesetzes und Abschaffung der Ermächtigung zur Strafverfolgung ein. ŝşȱ ȱ’ŽœŽȱސޕž—Ž—ȱŽ•Ž—ȱû›ȱŠ—£ȱ[œŽ››Ž’Œ‘ǰȱ Šœȱû›ȱ’ŽȱŽŒ‘œœ’Œ‘Ž›‘Ž’ȱœŽ‘›ȱ ’Œ‘’ȱ’œDzȱ auch die Fristen sind einheitlich, es liegt also nicht in der Verantwortung der einzelnen PolizeibeamtInnen zu entscheiden, wie lange eine Wegweisung dauert, was eine Überforderung wäre.