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Heike Rabe Rechtlicher Schutz für Kinder vor häuslicher Gewalt Die Existenz und das Ausmaß häuslicher Gewalt1 ist in den letzten Jahren zunehmend erkannt, diskutiert und anerkannt worden. Dort, wo sich zu Beginn der Entwicklung das Hilfesystem, Polizei und Justiz relativ unabhängig voneinander, mit unterschiedlichem Verständnis und zum Teil differierender Perspektive auf häusliche Gewalt mit dem Thema befasst haben, bildet sich zunehmend eine institutionenübergreifende Verantwortung und Zusammenarbeit heraus. Die Entwicklung neuer Interventionsansätze, wie z.B. der einer koordinierten institutionalisierten Kooperation staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen auf Bundes- und Landesebene, hat die Arbeit gegen häusliche Gewalt in den einzelnen beteiligten Einrichtungen nachhaltig verändert und vor drei Jahren auch die Ebene der Gesetzgebung erreicht. Auf der Grundlage von Schwachstellenanalysen der in verschiedenen Anspruchsgrundlagen verankerten bereits vorhandenen zivilrechtlichen Möglichkeiten zum Schutz vor Gewalt durch ehemalige oder aktuelle Beziehungspartner/innen entstand ein eigenständiges Gesetz. Anfang 2002 trat das so genannte Gewaltschutzgesetz2 in Kraft, das sich in einem Teilbereich auf den Schutz vor häuslicher Gewalt bezieht. Parallel dazu fügten 14 von 16 Bundesländern3 sukzessive eine neue

1 Der hier verwendete Begriff der häuslichen Gewalt ist angelehnt an die Definition des Berliner Interventionsprojekts gegen häusliche Gewalt. Sie definiert häusliche Gewalt als eine Form der Gewalt im Geschlechterverhältnis: „Der Begriff häusliche Gewalt umfasst die Formen der physischen, sexuellen, psychischen, sozialen und emotionalen Gewalt, die zwischen erwachsenen Menschen stattfindet, die in nahen Beziehungen zueinander stehen oder gestanden haben. Das sind in erster Linie Erwachsene in ehelichen und nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften aber auch in anderen Verwandtschaftsbeziehungen.“ 2 Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung vom 11. Dezember 2001, in Kraft getreten am 1.1.2002. 3

Stand: Oktober 2005