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6.2 Jugendhilfe, Hilfen zur Erziehung
Die Kinder- und Jugendhilfe ist ein Teil des Sozialsystems; die Struktur ist dabei folgende: Die Rahmen-Verantwortung liegt im Wesentlichen bei den Kommunen, bei den kommunalen Jugendämtern, die für die Ausgestaltung der Jugendhilfe(leistungen) und die Steuerung zuständig sind. Grundsätzlich gilt das Subsidiaritätsprinzip: dies bedeutet, dass die Leistungen – wie zum Beispiel die Unterstützung von Kindern im Rahmen der Sozialpädagogischen Familienhilfe – vom Jugendamt gemeinsam mit den Eltern auf der Basis eines Hilfeplanes beschlossen werden; die Durchführung der Hilfe erfolgt allerdings durch Fachkräfte, die bei einem freien Träger (zum Beispiel einem Wohlfahrtsverband) beschäftigt sind (zur Gesamtsystematik des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vgl. Wabnitz, 2021; Günther, 2021). Für den Bereich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit Verhaltensauffälligkeiten haben insbesondere die « Hilfen zur Erziehung« eine besondere Bedeutung: In den §§ 27 ff SGB VIII (»Hilfen zur Erziehung«) werden verschiedene Hilfeformen – von der Erziehungsberatung über die Heimerziehung bis hin zu Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche – beschrieben; darüber hinaus werden Möglichkeitsräume für weitere innovative Unterstützungsangebote für Kinder und Jugendliche und ihre Familien geschaffen. »Gegenüber der früheren Gesetzeslage und Praxis der Jugendhilfe sollen sich die so definierten Hilfen nicht mehr unterscheiden durch eine Rangfolge im Schweregrad der Störung/Problemlage oder des Eingriffs, sondern es wurde erstmalig der Versuch gemacht, unterschiedliche Hilfen für unterschiedliche Problemlagen gleichrangig nebeneinander zu stellen. Ausgangspunkt ist somit das je konkrete Individuum mit seiner Geschichte in seinem jeweiligen sozialen und gesellschaftlichen Kontext. Unterschieden werden die anzubietenden Hilfen gleichwohl nach ›pädagogischen Intensitäten‹. Ziel ist dabei die Sicherstellung des Wohls des Kindes sowie die Bereitstellung ›geeigneter und notwendiger‹ Hilfen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen« (Fröhlich-Gildhoff 2003a, S. 3). Der Kernprozess in der Einleitung und Durchführung der Hilfen zur Erziehung lässt sich folgendermaßen beschreiben (c Abb. 6.1): Aufgrund eines vorliegenden Problems erfolgt eine systematische Analyse der Ausganglage und Vorgeschichte – also im weitesten Sinne die Erstellung einer Diagnose. Auf dieser Grundlage kommt es zur partizipativen Entscheidungsfindung über geeignete Hilfen im Rahmen des sogenannten Hilfeplanverfahrens nach § 36 SGB VIII und es werden Ziele beschrieben – dies kann als Indikationsstellung betrachtet werden. Danach werden die Hilfen in der Regel durch einen freien Träger bzw. dessen Fachkräfte zusammen mit und in der Familie bzw. dem betroffenen Kind/Jugendlichen durchgeführt; es kommt zu pädagogischen Interventionen. In regelmäßigen Abständen werden die Ergebnisse überprüft, es kommt zu einer Fortschreibung des Hilfeplans mit gegebenenfalls veränderten Zielen oder zum Abschluss der Hilfe. Die Grundlagen der Hilfen zur Erziehung sind in § 27 SGB VIII festgelegt:
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