2026-001/documents/theory/diagnostics/handbuch-traumapaedagogik/pages/276.md

30 lines
2.6 KiB
Markdown

276
Unbegleitete junge Geflüchtete in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
beendeter Zuweisung erfolgt die Anschlussversorgung. Diese umfasst alle Hilfeleistungen des KJSG, stationäre wie teilstationäre und ambulante Leistungen.
Dabei kann es sich um eine weitere stationäre Einrichtung oder eine sogenannte
sonstige betreute Wohnform nach § 34 SGB VIII handeln. Die Unterbringung in
einer Pflegefamilie ist ebenfalls möglich.
Die Entscheidung, wo und in welcher Unterbringungsform der/die Minderjährige untergebracht werden soll, wird vom Jugendamt, wenn möglich unter Einbeziehung des Vormunds, der Erstaufnahmeeinrichtung und des Kindes oder des/
der Jugendlichen getroffen. Sie erfolgt nach der Zuweisung in Abhängigkeit der
Kapazitäten der Kommune bzw. des Landkreises, dem der/die Minderjährigen zugewiesen wird. Je nach Persönlichkeitsentwicklung und Selbstständigkeitsgrad ist
die Unterbringung in einem Heim mit 24-Stunden-Betreuung (Nachtbereitschaft)
möglich oder auch in einer Wohnform mit einer Betreuung an Werktagen ohne
Vorhalten einer Nachtbereitschaft, bspw. eine Wohngemeinschaft mit bis zu sechs
Personen (außengeleitete Wohngruppe).
Häufig werden sie in eigens für sie vorgehaltene Wohnformen wie Wohngemeinschaften untergebracht. Vereinzelt finden auch Unterbringungen in regulären stationären Einrichtungen der Jugendhilfe statt. Die Gewährung der Hilfeleistung ist in Abhängigkeit der Persönlichkeitsentwicklung und des Hilfebedarfs des/
der Minderjährigen bzw. jungen Erwachsenen möglich (§ 41 SGB VIII, Hilfe für
junge Volljährige).
Herausforderungen in der Arbeit mit
unbegleiteten Minderjährigen
Die geflüchteten Kinder und Jugendlichen kommen in der Regel aus allen Schichten des jeweiligen Herkunftslandes, aus bildungsfernen, armen Familien bis zu
Familien mit höherem Einkommen und höherem Bildungsniveau. Die Fluchtgründe und -motive sind vielfältig. Dazu gehört die konkrete persönliche Verfolgung des/der Minderjährigen oder eines Angehörigen, die Ermordung eines Elternteils oder die Sorge der Eltern, dass bspw. der eigene Sohn vom Militär oder
von einer Terrormiliz zwangsrekrutiert werden könnte. Die Kinder /Jugendlichen
begeben sich alleine, mit der Familie oder einem Angehörigen auf die meist mehrjährige Flucht. Sie lassen den Großteil ihrer Angehörigen und Freunde, ihre sozialen Beziehungen in ihrem Heimatland zurück.
Laut den Zahlen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist
der Großteil der unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten zwischen 16 und
17 Jahre alt, 94 Prozent davon sind männlich. Der Großteil der jungen Menschen
kommt aus Afghanistan und Syrien (BAMF Aktuelle Zahlen 2023).