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Inobhutnahme, Screeningverfahren und Anschlussversorgung
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• Herbeiführung einer gesetzlichen Vertretung.
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(BAG Landesjugendämter 2014)
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Besondere Bedeutung im Rahmen des Verfahrens kommt der Alterseinschätzung
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zu. Sie dient der Klärung der Voraussetzung für eine Inobhutnahme: die Feststellung der Minderjährigkeit. In der Regel liegen keine gültigen Dokumente oder
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Ausweispapiere vor, sodass die Selbstauskunft des Kindes bzw. des/der Jugendlichen entscheidend ist. Die Prüfung erfolgt nach dem »Vier-Augen-Prinzip« in einem persönlichen Gespräch mit dem/der Minderjährigen und zwei erfahrenen
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Fachkräften des Jugendamtes. Aus psychotraumatologischer Sicht können traumatische Erlebnisse und die Angst zu Entwicklungsveränderungen wie auch zu
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Veränderungen des Wachstums führen, womit eine korrekte Altersbestimmung
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oft kaum möglich ist. In manchen Städten wurden oder werden noch heute radiologische Verfahren wie die Vermessung des Handwurzelknochens angewandt, um
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das Alter des/der Minderjährigen zu bestimmen. Die Anwendung dieser Verfahren wird in der Fachöffentlichkeit massiv kritisiert, da die Gefahr der Retraumatisierung der Kinder/ Jugendlichen durch die Anwendung experimenteller Verfahren besteht (Deutsches Ärzteblatt 2014).
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Ist die Minderjährigkeit festgestellt, wird der /die Minderjährige in einer Erstaufnahmeeinrichtung für geflüchtete Kinder/ Jugendliche untergebracht, d. h. in
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einer stationären Einrichtung, die auf die Versorgung dieses Klientels und ihrer
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Bedarfe spezialisiert ist. Die Inobhutnahme dauert bis zu drei Wochen. Anschließend wird der /die Minderjährige in eine Anschlusshilfe übergeleitet.
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Hauptbestandteil der Inobhutnahme eines geflüchteten Kindes oder Jugendlichen ist das Screeningverfahren. Der Begriff bezeichnet die verwaltungs- und sorgerechtlichen sowie organisatorischen Abläufe, die unmittelbar nach der Entscheidung über die Inobhutnahme durchgeführt werden. Für das Screeningverfahren
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ist das Jugendamt zuständig, welches den Minderjährigen in Obhut genommen
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hat. Ziele sind der Schutz des/der Geflüchteten sowie die Klärung seiner oder ihrer
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Situation und Perspektiven (BAG Landesjugendämter 2014). Weitere Bestandteile
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des Screeningverfahrens sind:
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• Klärung des Gesundheitszustandes
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• Ausländerrechtliche Registrierung
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• Sozialanamnese
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• Bildung und Informationsvermittlung
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• Beginn der Hilfeplanung
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Das Screeningverfahren endet in der Regel mit der bundesweiten Zuweisung und
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Verteilung des/der Jugendlichen, oder wenn die Überleitung zu einem Sorgeberechtigten erfolgt ist.
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Nach Feststellung des Hilfebedarfs im Rahmen des Screeningverfahrens und
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